Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 80
Vollzug: bedingt
Bei wiederholten Gewaltepisoden während einer Ehepartnerschaft verletzte der Beschuldigte seine Ehefrau am 21. Februar 2018, indem er ihr Handgelenk fest umklammerte und mehrfach darauf einschlug (Nervenlädierung, mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Behandlung). In der Folgezeit bedrohte er die Geschädigte mehrfach mit körperlichen Angriffen (Juni bis August 2021) und stieß sie während eines ehelichen Streits gewaltsam weg (Januar bis Juli 2021).
Obergerichtsurteil STBER.2024.60 (14.05.2025) bestätigt alle Schuldsprüche vollständig. Tagessatzhöhe erhöht auf CHF 100.00 aufgrund besserer dokumentierter finanzieller Verhältnisse. Bedingter Vollzug wegen guter Legalprognose trotz fehlender Vorstrafen. Fall zeigt typisches Muster häuslicher Gewalt mit wiederholten Taten über längere Zeitspanne.
Vorinstanzliches Urteil (Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen, 22. Januar 2024): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen der Nötigung (Art. 181 StGB, Sommer 2021), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, 21. Februar 2018) sowie der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Zeitraum 22. Januar bis 31. Juli 2021); ein weiterer Tätlichkeitsvorwurf wurde zufolge Verjährung eingestellt. HAUPTTAT - Einfache Körperverletzung (21. Februar 2018): Der Beschuldigte hielt das Handgelenk seiner Ehefrau stark fest und schlug im Rahmen eines Ehestreits mehrfach darauf ein. Dies verursachte eine Kollateralbandläsion des ulnaren Metacarpophalangealgelenks sowie eine Neuralgie des Ramus superficialis nervi ulnaris (Nervenläsion). Die Geschädigte musste ärztlich behandelt werden, war zunächst 100% arbeitsunfähig (bis 5. April 2018), danach noch 50% arbeitsunfähig bis 19. April 2018, und litt über längere Zeit unter Schmerzen und eingeschränkter Handfunktion. Der Beschuldigte handelte dabei nach Feststellung der Vorinstanz (vom Obergericht bestätigt) zumindest eventualvorsätzlich - es war ihm gleichgültig, ob er die Privatklägerin dabei verletzte. NÖTIGUNG (Sommer 2021): Der Beschuldigte schloss seine Ehefrau im Rahmen eines Streits in der ehelichen Wohnung ein und entzog ihr für mehrere Minuten den Wohnungsschlüssel, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern; zudem drohte er ihr mit der (nach islamischem Recht mündlich vollziehbaren) Scheidung, falls sie gehen würde. Direktvorsätzliches Handeln. TÄTLICHKEIT(EN) (Januar bis Juli 2021): Der Beschuldigte schubste seine Ehefrau während eines ehelichen Streits in der Küche. Die Vorinstanz wertete dies gestützt auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen der Privatklägerin, wonach es sich um eine von mehreren - im Einzelnen aber nicht mehr zeitlich eingrenzbaren und daher verjährten - Vorfällen häuslicher Gewalt gehandelt habe, als wiederholte Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). STRAFZUMESSUNG - Begründung: Das Erstgericht verurteilte zu 80 Tagessätzen à CHF 90.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 200.00. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung (schwerste Tat, objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens, subjektiv zumindest eventualvorsätzliches Handeln): 60 Tagessätze. Asperation um 20 Tagessätze wegen der Nötigung (objektiv leicht, aber subjektiv erheblich, da direktvorsätzlich und in der ehelichen Wohnung als besonders geschütztem Bereich begangen), macht 80 Tagessätze. Die Täterkomponente (rund 7 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, keine Vorstrafen, finanziell selbständig) wurde neutral gewertet. Bedingter Vollzug mangels Anhaltspunkten für Rückfallgefahr. RECHTSMITTELVERFAHREN (Obergericht Solothurn, STBER.2024.60, 14. Mai 2025): Der Beschuldigte focht sämtliche Schuldsprüche und die Strafzumessung an; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung. Das Obergericht wies sämtliche Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes ab und bestätigte nach eigener Beweiswürdigung die Schuldsprüche wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung vollumfänglich, ebenso die dafür von der Vorinstanz gebildete Einsatzstrafe (60 Tagessätze) und Asperation (+20 Tagessätze), total 80 Tagessätze unverändert. Beim dritten Schuldspruch wich das Obergericht jedoch von der Vorinstanz ab: Es erachtete - anders als diese - nicht die qualifizierte Tatvariante der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) als erstellt, sondern nur eine einzige, nicht verjährte Tätlichkeit (das eine Schubsen im Zeitraum Juni/Juli 2021), da sich die übrigen behaupteten Vorfälle zeitlich nicht mehr eingrenzen liessen und als verjährt zu gelten hatten; der Schuldspruch lautet daher neu auf einfache Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) statt wiederholte Tätlichkeit. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie die Busse von CHF 200.00 blieben unverändert; die Tagessatzhöhe wurde von CHF 90.00 auf CHF 100.00 erhöht, gestützt auf neu eingereichte Lohnausweise 2023/2024 (Nettolohn ca. CHF 4'500.- bis 5'000.-/Monat), was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt, da diese Unterlagen der Vorinstanz noch nicht vorlagen. Für die Datenbank massgebend bleiben die vorinstanzlichen Werte (80 Tagessätze Geldstrafe, bedingt); die Vorinstanz-Qualifikation der Tätlichkeiten als "wiederholt" (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) wurde für den Nebendeliktsscore berücksichtigt, auch wenn das Obergericht diese Qualifikation später auf eine einfache Tätlichkeit reduzierte.