Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 16.12.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: CHF 50

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete in einem Einkaufsgeschäft Waren und bedrohte den ihn stellenden Ladenmitarbeiter mit einem vorgehaltenen Messer, um sich mit der Beute im Rucksack die Flucht zu sichern.

Bemerkungen

Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB, Schutzstatus S).

Zusammenfassung

Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Raub: 7 Monate Freiheitsstrafe (ordentlicher Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre). Der Beschuldigte zückte ein Messer mit 8 cm Klingenlänge und hielt es sichtbar auf Hüfthöhe, um die Flucht mit gestohlener Ware im Rucksack zu sichern. Das objektive Verschulden wiegt eher noch leicht (geringer Warenwert, Drohung ohne physische Gewaltanwendung). Das subjektive Verschulden wiegt schwerer, da kein Notstand vorlag. - Täterkomponente: Erhöhung um 1 Monat wegen einer einschlägigen Vorstrafe (Diebstahl, Strafbefehl Luzern vom Januar 2025). - Gesamtstrafe: 8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Vollzug der Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe wird widerrufen und vollzogen. - Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (Schutzstatus S).

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