Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte entwendete in einem Einkaufsgeschäft Waren und bedrohte den ihn stellenden Ladenmitarbeiter mit einem vorgehaltenen Messer, um sich mit der Beute im Rucksack die Flucht zu sichern.
Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB, Schutzstatus S).
Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Raub: 7 Monate Freiheitsstrafe (ordentlicher Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre). Der Beschuldigte zückte ein Messer mit 8 cm Klingenlänge und hielt es sichtbar auf Hüfthöhe, um die Flucht mit gestohlener Ware im Rucksack zu sichern. Das objektive Verschulden wiegt eher noch leicht (geringer Warenwert, Drohung ohne physische Gewaltanwendung). Das subjektive Verschulden wiegt schwerer, da kein Notstand vorlag. - Täterkomponente: Erhöhung um 1 Monat wegen einer einschlägigen Vorstrafe (Diebstahl, Strafbefehl Luzern vom Januar 2025). - Gesamtstrafe: 8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Vollzug der Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe wird widerrufen und vollzogen. - Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (Schutzstatus S).