Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 41 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lauerte zusammen mit einem Mittäter nachts Passanten auf und verübte brutale Raubüberfälle, bei denen ein wehrlos am Boden liegendes Opfer mit Schlägen und Tritten traktiert und erheblich am Kopf und Knie verletzt wurde (auf Raubüberfälle entfallen 35 Mt. Einsatzstrafe).
Qualifizierter Raub (bandenmässig begangen nach Art. 140 Ziff. 3 StGB). Landesverweisung für 10 Jahre angeordnet.
Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 wegen mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB, teilweise qualifiziert durch bandenmässige Begehung), gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) und mehrfacher Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für qualifizierten Raub (Dossier 1): 27 Monate Freiheitsstrafe (Mindeststrafe 2 Jahre). Die Täter lauerten dem Opfer nachts auf, handelten arbeitsteilig als eingespieltes Team und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein (Schädelhirntrauma Grad I, multiple Kontusionen, Knieverletzung). Deliktsbetrag CHF 850.-. - Asperation für zweiten Raub (Dossier 6, Überfall auf 68-jährigen Rentner), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung und AIG-Verstösche: Erhöhung um insgesamt 16 Monate auf 43 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Vorstrafen vorhanden (AIG/Amtsstörung); Teilgeständnis führt zu leichter Reduktion auf 41 Monate Freiheitsstrafe unbedingt sowie Busse von Fr. 200.-. - Nebensanktion: Obligatorische Landesverweisung für 10 Jahre (Art. 66a StGB).