Fall DG240034-Wi

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 13.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 220

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zwei räuberische Diebstähle in Verkaufsgeschäften, indem er bei der Flucht mit der Beute Ladenmitarbeiter mit dem Tod bedrohte und sie wegstiess.

Bemerkungen

Geschäfts-Nr. mit Suffix -Wi versehen zur Unterscheidung vom Hinwiler Fall. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB abgewiesen.

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Dossier 1 und 6), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Raub (Dossier 1): 7 Monate Freiheitsstrafe (Tatkomponente 6 Monate, Täterkomponente +1 Monat). Relativ geringer Deliktsbetrag von Fr. 219.60, Nötigungsmittel Todesdrohungen bei Flucht. - Asperation für weitere Delikte: +3 Monate für zweiten Raub (Dossier 6), +6 Monate für mehrfachen Diebstahl, +2 Monate für einfachen Diebstahl, +2 Monate für Gewalt und Drohung gegen Beamte, +4 Monate für mehrfache Drohung, +3 Monate für mehrfachen Hausfriedensbruch -> Gesamtstrafe 27 Monate Freiheitsstrafe. - Separate Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- für mehrfache Beschimpfung sowie Busse von Fr. 300.- für geringfügigen Diebstahl. - Vollzug: Unbedingt wegen zahlreicher Vorstrafen und Delinquenz während laufender Untersuchung.

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