Fall DG240034-Hi

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 26.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 2030

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte überfiel mitten in der Nacht zusammen mit einem Mittäter vermummt und mit einem Dolch bewaffnet den Geschädigten in dessen Wohnung und erbeutete CHF 2'030 Bargeld.

Bemerkungen

Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten zugunsten ambulanter Behandlung gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben. Geldstrafe von 180 TS bedingt mit 2 Jahren Probezeit.

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Vergehens gegen das NISSG (Art. 12 NISSG). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Raub: 32 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte suchte das Opfer nachts vermummt, in Überzahl und mit einem Dolch bewaffnet in dessen Wohnung auf. Mildernd wirkt, dass keine erhebliche physische Gewalt zur Widerstandsunfähigkeit nötig war. Das Gutachten attestiert eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Mischintoxikation (Alkohol und Kokain) und Persönlichkeitsentwicklungsstörung. - Täterkomponente: Vorstrafenlosigkeit neutral; spätes Geständnis bei erdrückender Beweislage ohne nennenswerte Strafminderung. - Für die Nebendelikte (einfache Körperverletzung, WG, NISSG) wird eine separate Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt ausgefällt. - Massnahme: Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten wird zu diesem Zweck aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).

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