Fall DG080482-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.01.2009
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 5
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: CHF 19200

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging innerhalb von zwei Monaten fünf bewaffnete Raubüberfälle auf drei Tankstellenshops, indem er das Personal mit vorgehaltenem Messer bedrohte und Bargeld von rund CHF 19'000 erbeutete.

Bemerkungen

Teilbedingter Vollzug (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt aufgeschoben bei 3 Jahren Probezeit). Busse von Fr. 1'000.-.

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für mehrfachen Raub: Auszugehen ist von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Das Verschulden bezüglich der fünf Tankstellenüberfälle wird als mittelschwer eingestuft. Erbeutet wurden rund CHF 18'900, EUR 220 und Lose. Maskiertes Vorgehen und Vorhalten eines Messers gegen das Personal, teilweise bedrohlich nahe herangeführt. - Asperation für mehrfachen Betrug (Verbrechen, Einsatz gefälschter Lohnausweise) sowie Busse von Fr. 1'000.- für geringfügigen Diebstahl. - Täterkomponente: Vorstrafenlosigkeit neutral; umfassendes und kooperatives Geständnis wirkt deutlich strafmindernd. - Gesamtstrafe: 36 Monate Freiheitsstrafe, wovon 24 Monate bedingt aufgeschoben werden (Probezeit 3 Jahre) und 12 Monate vollzogen werden (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Anrechnung von 55 Tagen Haft.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen