Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 24.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stand im Schlafzimmer mit dem Fuss auf den Hals seiner Ehefrau, wodurch er sie in unmittelbare Lebensgefahr brachte; zudem schlug und bedrohte er sie im Rahmen mehrerer Streitigkeiten unter Einsatz eines Messers.

Bemerkungen

Freiheitsstrafe (24 Monate) bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre); Geldstrafe (40 TS) unbedingt vollzogen. Landesverweisung für 5 Jahre angeordnet (Art. 66a StGB).

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 14 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte stand mit dem Fuss auf den Hals der Privatklägerin im häuslichen Schlafzimmer; der Druck auf die sensible Stelle war schwer dosierbar, die Geschädigte ausgeliefert. Verschulden noch leicht. - Asperation für mehrfache einfache Körperverletzung (Schläge ins Gesicht, Schmerzen über Tage): +4 Monate Freiheitsstrafe (je 2 Monate für zwei Vorfälle). - Asperation für mehrfache Drohung (u.a. mit Messer an den Bauch gehalten): +5 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Erhöhung um 1 Monat wegen fünf nicht einschlägiger Vorstrafen -> 24 Monate Freiheitsstrafe. - Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre). Anrechnung von 205 Tagen Haft. - Nebensanktionen: Geldstrafe von 20 Tagessätzen für Beschimpfung, unter Einbezug von 20 Tagessätzen aus Widerruf eines früheren Strafbefehls Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- unbedingt vollziehbar sowie Busse von Fr. 400.-. - Obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre (Art. 66a StGB).

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