Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte stand im Schlafzimmer mit dem Fuss auf den Hals seiner Ehefrau, wodurch er sie in unmittelbare Lebensgefahr brachte; zudem schlug und bedrohte er sie im Rahmen mehrerer Streitigkeiten unter Einsatz eines Messers.
Freiheitsstrafe (24 Monate) bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre); Geldstrafe (40 TS) unbedingt vollzogen. Landesverweisung für 5 Jahre angeordnet (Art. 66a StGB).
Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 14 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte stand mit dem Fuss auf den Hals der Privatklägerin im häuslichen Schlafzimmer; der Druck auf die sensible Stelle war schwer dosierbar, die Geschädigte ausgeliefert. Verschulden noch leicht. - Asperation für mehrfache einfache Körperverletzung (Schläge ins Gesicht, Schmerzen über Tage): +4 Monate Freiheitsstrafe (je 2 Monate für zwei Vorfälle). - Asperation für mehrfache Drohung (u.a. mit Messer an den Bauch gehalten): +5 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Erhöhung um 1 Monat wegen fünf nicht einschlägiger Vorstrafen -> 24 Monate Freiheitsstrafe. - Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre). Anrechnung von 205 Tagen Haft. - Nebensanktionen: Geldstrafe von 20 Tagessätzen für Beschimpfung, unter Einbezug von 20 Tagessätzen aus Widerruf eines früheren Strafbefehls Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- unbedingt vollziehbar sowie Busse von Fr. 400.-. - Obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre (Art. 66a StGB).