Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte würgte seine Ex-Partnerin im Streit für einige Sekunden am Hals in lebensgefährlicher Weise (hypothetische Einsatzstrafe 12 Mt.) und beging über Monate hinweg massive weitere Delikte (u.a. einfache Körperverletzung mit Hantelstange, Veruntreuung, Nötigung, Drohungen, Aufnahmen und Verleumdungen).
Landesverweisung für 10 Jahre angeordnet (Art. 66a StGB). Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB strafvollzugsbegleitend angeordnet.
Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179quater Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 12 Monate Freiheitsstrafe. Spontanes Delikt, kurze Dauer, keine bleibenden Schäden, aber direktvorsätzliches Würgen am Hals. - Asperation für zahlreiche Nebendelikte: Veruntreuung Fr. 5'000 (+2 Monate), einfache Körperverletzung vom 24.12.2022 mit Schlägen und Hantelstange (+10 Monate), einfache KV vom 22.06.2022 (+6 Monate), Sachbeschädigungen (+2 Monate), Verleumdung (+4.5 Monate), Drohnenaufnahmen (+2.5 Monate), Drohung (+5 Monate), Nötigung (+10 Monate), Vernachlässigung Unterhalt (+2 Monate) -> Zwischensumme Tatkomponente: 60 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Erhöhung um 6 Monate wegen acht Vorstrafen, Delinquenz während Probezeit und Uneinsichtigkeit -> 66 Monate Freiheitsstrafe (5 1/2 Jahre) unbedingt. - Geldstrafe: 30 Tagessätze zu Fr. 30.- für Beschimpfung, unter Einbezug von 25 Tagessätzen aus Widerruf eines früheren Strafbefehls Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.- unbedingt. - Massnahme: Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB strafvollzugsbegleitend. - Nebensanktion: Obligatorische Landesverweisung für 10 Jahre (Art. 66a StGB).