Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 08.02.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der an paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte würgte seine Ehefrau im Ehestreit am Hals in lebensgefährlicher Weise und beging weitere Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen gegen sie.

Bemerkungen

Stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet; Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall).

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), einfacher Körperverletzung als Ehegatte (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten als Ehegatte (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 8 Monate Freiheitsstrafe. Objektiv hypothetische Einsatzstrafe bei 16 Monaten, jedoch wegen festgestellter hochgradig verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge schwerer paranoider Schizophrenie auf 8 Monate reduziert. - Asperation für Drohungen und einfache Körperverletzung (ebenfalls mit verminderter Schuldfähigkeit gewürdigt): Erhöhung auf insgesamt 12 Monate Freiheitsstrafe sowie Busse von Fr. 200.-. - Täterkomponente: Vorstrafenlosigkeit neutral, kein verwertbares Geständnis. - Massnahme und Vollzug: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB).

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