Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der an paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte würgte seine Ehefrau im Ehestreit am Hals in lebensgefährlicher Weise und beging weitere Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen gegen sie.
Stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet; Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall).
Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), einfacher Körperverletzung als Ehegatte (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten als Ehegatte (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 8 Monate Freiheitsstrafe. Objektiv hypothetische Einsatzstrafe bei 16 Monaten, jedoch wegen festgestellter hochgradig verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge schwerer paranoider Schizophrenie auf 8 Monate reduziert. - Asperation für Drohungen und einfache Körperverletzung (ebenfalls mit verminderter Schuldfähigkeit gewürdigt): Erhöhung auf insgesamt 12 Monate Freiheitsstrafe sowie Busse von Fr. 200.-. - Täterkomponente: Vorstrafenlosigkeit neutral, kein verwertbares Geständnis. - Massnahme und Vollzug: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB).