Fall DG220100-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte würgte seine damalige Freundin im Streit im Beisein Dritter massiv am Hals; in der Folge bedrohte er sie unter anderem mit einer Machete und nötigte sowie beschimpfte sie mehrfach.

Bemerkungen

Freiheitsstrafe (16 Monate) bedingt neben Geldstrafe (180 TS) bedingt und Busse Fr. 1'000.- ausgesprochen. Kontakt- und Rayonverbot von 3 Jahren (Art. 67b StGB).

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfacher teilweise versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 16 Monate Freiheitsstrafe. Das Gericht wertet das Würgen am Hals ohne vernünftigen Grund im Beisein Dritter als grob rücksichtslos, aber im Rahmen einer toxischen Beziehungsdynamik spontan und unüberlegt, daher objektiv und subjektiv noch leichtes Verschulden. - Für die weiteren Delikte wählt das Gericht eine Geldstrafe: Drohung mit Machete (120 Tagessätze), Nötigung (60 Tagessätze) -> Einsatzstrafe 180 Tagessätze Geldstrafe (Höchstmass der Strafart erreicht) sowie Busse Fr. 1'000.- für Übertretungen. - Täterkomponente: Vorstrafenlosigkeit neutral; teilweises Geständnis bei Beschimpfung leicht strafmindernd. - Gesamtstrafe: 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- bedingt (Probezeit 2 Jahre) und Fr. 1'000.- Busse. - Nebensanktion: Kontakt- und Rayonverbot für 3 Jahre (Art. 67b StGB).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen