Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 07.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte griff seine Lebenspartnerin während eines Streits an und würgte sie mit beiden Händen so stark am Hals, dass sie keine Luft mehr bekam und ein Hämatom erlitt; zudem versetzte er ihr einen Kopfstoss und drohte ihr.

Bemerkungen

Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet (Art. 66a StGB). Kontakt- und Rayonverbot für 2 Jahre (Art. 67b StGB).

Zusammenfassung

Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Gefährdung des Lebens: 13 Monate Freiheitsstrafe. Das Gericht wertet das kräftige Würgen am Hals mit beiden Händen als massiven Übergriff und brutales Vorgehen im mittleren Bereich des objektiven Verschuldens, berücksichtigt aber strafmindernd die relativ kurze Dauer des Würgens und das Handeln im Rahmen eines spontanen Streitausbruchs. - Asperation für einfache Körperverletzung (Kopfstoss mit Rissquetschwunde): +4 Monate Freiheitsstrafe. - Asperation für Drohung: +3 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Erhöhung um 2 Monate aufgrund von vier Vorstrafen im portugiesischen Strafregister (nicht einschlägig, jedoch Konsumbezug). Kein Geständnis. - Gesamtstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Aufschub verweigert wegen Vorstrafen innerhalb von fünf Jahren, Art. 42 Abs. 2 StGB). Anrechnung von 212 Tagen Haft. - Nebensanktionen: Obligatorische Landesverweisung für 8 Jahre (Art. 66a StGB) sowie Kontakt- und Rayonverbot für 2 Jahre (Art. 67b StGB).

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