Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 16
Vollzug: bedingt
Automobilist missachtet aus Unaufmerksamkeit ein seit rund 49 Sekunden rotes Lichtsignal und kollidiert mit einem vortrittsberechtigten Tram, dessen Chauffeur ein leichtes Beschleunigungstrauma erleidet.
Der Beschuldigte befuhr mit seinem Personenwagen eine Kreuzung, obwohl das Lichtsignal für seine Fahrspur bereits seit 49.3 Sekunden Rot anzeigte, und kollidierte mit einem korrekt einfahrenden Tram der Limmattalbahn. Der Tramchauffeur (Privatkläger) erlitt dabei ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I mit Nackenschmerzen und -steifigkeit, wurde medikamentös behandelt und für einige Tage krankgeschrieben; die Verletzung erreichte damit nur knapp die Schwelle zur einfachen Körperverletzung. Der Beschuldigte machte eine unfallbedingte Amnesie geltend und bestritt eine Rotlichtmissachtung, was jedoch durch den technischen Prüfbericht der Kantonspolizei zur Lichtsignalsteuerung sowie durch Tram-Videoaufnahmen widerlegt wurde. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Tat- wie auch das Verschulden wurden als sehr leicht qualifiziert (geringes Schadensausmass, blosse Unachtsamkeit ohne Anhaltspunkte für rücksichtsloses Verhalten oder Ablenkung), weshalb die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze festgesetzt wurde. Wegen einer im Vorverfahren festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (mehrmonatiger unerklärter Stillstand der Untersuchung) wurde die Strafe um einen Fünftel auf 16 Tagessätze zu Fr. 160.- reduziert; zusätzlich wurde eine Verbindungsbusse von Fr. 500.- ausgefällt, um der Strafe trotz bedingtem Vollzug Nachdruck zu verleihen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben; der unbestraft vorbestrafte Beschuldigte hat eine günstige Legalprognose.