Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 21.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Motorradfahrer überholt bei unübersichtlicher Kreuzung verbotenerweise auf dem Linksabbiegestreifen mit stark übersetzter Geschwindigkeit und kollidiert mit einer einbiegenden Automobilistin, die dabei Rippen- und Schlüsselbeinfrakturen erleidet.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte überholte mit seinem Motorrad bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 98-116 km/h (statt erlaubter 80 km/h) verbotenerweise auf dem Linksabbiegestreifen ein vorausfahrendes Fahrzeug an einer für ihn nicht überblickbaren Stelle, unmittelbar bevor die Privatklägerin von einer Nebenstrasse kommend – nach zwei Kontrollblicken korrekt – in die Hauptstrasse einbog. Es kam zur Kollision; die Privatklägerin erlitt mehrere Rippenfrakturen und eine Schlüsselbeinfraktur, der Beschuldigte selbst wurde bei der Kollision schwer verletzt (Koma, mehrere Operationen, dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung). Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig; das Verschulden wurde als leicht qualifiziert, da kein nachvollziehbarer Grund für das riskante Überholmanöver bestand. In einem zweiten, gemeinsam verhandelten Sachverhaltskomplex (andere Gelegenheit, 27. Juli 2024) wurde der Beschuldigte zudem der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, Geschwindigkeitsüberschreitung im Tunnel mit einem Ferrari) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig gesprochen, kumulativ zum Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (nicht vorschriftsgemäss umgebautes Motorrad, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, sanktioniert mit Busse). Als Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung (schwerste Tat nach abstrakter Strafandrohung) wurden 90 Tagessätze festgesetzt, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für die beiden weiteren, gleichartig bestraften Vergehen um 30 Tagessätze auf insgesamt 120 Tagessätze zu Fr. 30.- erhöht wurden; hinzu kam eine Busse von Fr. 300.- für das Führen des nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Der Beschuldigte ist mehrfach, u.a. einschlägig im SVG-Deliktsbereich, vorbestraft, hat sich aber während der Probezeit wohlverhalten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

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