Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Erfahrener Busfahrer verursacht bei winterlichen Strassenverhältnissen mit stark überhöhter Geschwindigkeit einen Selbstunfall auf der Autobahn; zwei Passagiere sterben, zahlreiche weitere werden verletzt.
Der Beschuldigte, ein erfahrener Berufschauffeur, lenkte einen vollbesetzten Gesellschaftswagen (Car) bei starkem Schneefall und vereister Fahrbahn auf der Autobahn mit einer den Verhältnissen in keiner Weise angepassten Geschwindigkeit (68 km/h statt der gebotenen max. 30 km/h). Er geriet ins Schleudern, fuhr über die Abfahrtsrampe in einen betonwandgesicherten Stummel und prallte mit 48 km/h Kollisionsgeschwindigkeit fast frontal gegen die Mauer. Ein Beifahrer (AE.) wurde eingeklemmt und erlag später im Spital seinen schweren Verletzungen; eine weitere Passagierin (V.) geriet aus dem Fahrzeug in den unter der Autobahn liegenden Fluss und ertrank. Zahlreiche weitere Passagiere (19 Privatkläger mit Strafantrag) erlitten Körperverletzungen unterschiedlichen Ausmasses; betreffend vier Geschädigte, bei denen die Verletzungen als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren waren, erfolgte Freispruch wegen Verjährung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der mehrfachen fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig. Es bildete keine Einzelstrafen nach der konkreten Methode, sondern nahm eine Gesamtwürdigung vor (echte Idealkonkurrenz, eng verknüpfter Sachverhalt) und setzte die Einsatzstrafe angesichts der erheblichen objektiven Tatschwere (zwei Todesopfer, zahlreiche Verletzte, grobe und andauernde Sorgfaltspflichtverletzung als Garant gegenüber den Fahrgästen) auf 3 Jahre Freiheitsstrafe fest. Strafmindernd wirkten sich das weitgehende Geständnis, die Kooperation während der Untersuchung, die fehlenden einschlägigen Vorstrafen (zwei ältere, sachfremde Vorstrafen in Italien) sowie eine seit dem Unfall bestehende posttraumatische Belastungsstörung aus, was zu einer Reduktion um ein Drittel auf 2 Jahre Freiheitsstrafe führte. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.