Fall DG250022-Zh

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der Türsteher der Bar den zur Konsumation verpflichteten, aber konsumunwilligen Beschuldigten nach draussen wies und ihn dabei zwei Mal aus der Bar stiess, drehte sich der Beschuldigte um, zückte aus nichtigem Anlass ein Klappmesser mit 9 cm Klinge und stach dem unbewaffneten, gänzlich überraschten Türsteher aus einer Drehbewegung heraus wuchtig zwei Mal in den Bauch (Durchtrennung der Bauchmuskulatur samt Blutgefäss sowie Blutung im Leberband), bevor er die Flucht ergriff; nur dem Zufall war es zu verdanken, dass keine lebenswichtigen Organe getroffen wurden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein kroatischer Staatsangehöriger, wollte am 4. Juni 2024 in einer Bar an der I._____-strasse in Zürich trotz Konsumationspflicht nichts mehr konsumieren, woraufhin ihn der Privatkläger (Türsteher) zum Verlassen des Lokals aufforderte und ihn dabei, nachdem der Beschuldigte mehrfach stehen blieb und sich verbal widersetzte, zwei Mal mit der Hand aus der Bar stiess. Unmittelbar nach dem zweiten Stoss drehte sich der Beschuldigte um, zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm hervor und stach dem gänzlich überraschten, wehrlosen Privatkläger aus einer Drehbewegung mit vollem Körpereinsatz zwei Mal in kurzer Folge in den Bauchbereich, bevor er vom Tatort flüchtete. Der Privatkläger erlitt zwei Stichverletzungen am Oberbauch mit Durchtrennung der geraden Bauchmuskulatur samt zugehörigem Blutgefäss sowie eine Blutung im runden Leberband, welche operativ versorgt werden mussten; aus rechtsmedizinischer Sicht bestand jedoch keine Lebensgefahr, da keine relevante Blutung auftrat und der Privatkläger stets kreislaufstabil blieb. Das Gericht stützte den Sachverhalt auf Videoaufnahmen sowie die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und eines Zeugen, verwarf die Version des Beschuldigten (gewaltsamer Angriff des Privatklägers, Putativnotwehr, psychisch bedingte Extremsituation gemäss einem wenig objektiven psychiatrischen Bericht) als unglaubhaft bzw. nicht erstellt und verneinte eine (Putativ-)Notwehrsituation, da kein Angriff im Gange oder unmittelbar bevorstehend war. Gestützt auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach bereits ein einzelner Messerstich in den Bauchbereich regelmässig Tötungsvorsatz indiziert, bejahte das Gericht Eventualvorsatz. Die objektive Tatschwere wurde als mittel bzw. noch nicht erheblich gewertet (überraschender, unangekündigter Angriff mit zwei Stichen, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen), was zusammen mit dem Eventualvorsatz und den nur geringen tatsächlichen Folgen zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Jahren auf 9 Jahre führte; straferhöhend wirkte, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass (Kränkung durch den Rausschmiss) handelte. Unter Einbezug des Widerrufs einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus einer einschlägig unähnlichen, aber während laufender Probezeit begangenen Vorstrafe (2022, gewerbsmässiger Betrug/Sozialversicherungsmissbrauch) resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren, unbedingt zu vollziehen. Für den zusätzlich schuldig gesprochenen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (leichter Fall, Fr. 5648.60) wurde eine Busse von Fr. 3000.- ausgesprochen, für das Vergehen gegen das Waffengesetz (unbewilligtes Elektroschockgerät bei der Einreise, Verbotsirrtum verneint) eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Zusätzlich zur bereits 2022 rechtskräftig angeordneten Landesverweisung von 7 Jahren wurde eine weitere Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen (Art. 66b StGB mangels Wiederholungsfalls nicht anwendbar, da die erste Landesverweisung erst nach der vorliegenden Tat rechtskräftig wurde); ein schwerer persönlicher Härtefall wurde trotz Ehefrau und drei minderjähriger Kinder in der Schweiz verneint.

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