Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 98 Monate
Vollzug: unbedingt
Nach einer verbalen Auseinandersetzung in einer Gruppe von Asylunterkunfts-Bewohnern im Park entfernte sich der Beschuldigte zunächst, kehrte aber rund eine Stunde später mit einer abgebrochenen Bierflasche in der Hosentasche zurück; als sich der ihm nur flüchtig bekannte Privatkläger vor ihm verbeugte, um sich zu entschuldigen, und dabei die Hände hinter dem Rücken verschränkt hielt, stach der Beschuldigte unvermittelt und gezielt von unten nach oben mit der Flasche gegen dessen linke Halsseite, wodurch dieser eine rund 6 cm lange, operativ zu versorgende Schnittverletzung erlitt; nur dem Zufall war es zu verdanken, dass keine lebenswichtigen Blutgefässe oder die Luft-/Speiseröhre getroffen wurden.
Der Beschuldigte, ein marokkanischer Staatsangehöriger und abgewiesener Asylsuchender, geriet am 23. Juni 2023 im Rahmen einer Gruppe von Männern im Park neben einer Asylunterkunft mit dem Privatkläger, der ihm nur flüchtig bekannt war, in eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen. Der Beschuldigte entfernte sich zunächst, kehrte jedoch rund eine Stunde später mit einer abgebrochenen Bierflasche in der Hosentasche zur Gruppe zurück. Als der Privatkläger sich, um sich zu entschuldigen, mit hinter dem Rücken verschränkten Händen vor ihm verbeugte, zog der Beschuldigte unvermittelt die Flaschenscherbe hervor und stach damit gezielt von unten nach oben gegen dessen linke Halsseite, wodurch der Privatkläger eine rund 6 cm lange, bogenförmige Hautdurchtrennung erlitt, die operativ versorgt werden musste; er konnte das Spital tags darauf wieder verlassen. Das Gericht stützte den Sachverhalt auf die als glaubhaft gewürdigten, durch einen Zeugen sowie eine Videoaufnahme (die zwar die Tat selbst durch Bäume verdeckt zeigte, aber das Vorgehen davor und danach bestätigte) untermauerten Aussagen des Privatklägers, während die wechselnden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft verworfen wurden; eine Notwehrsituation wurde verneint, da kein Angriff auf den Beschuldigten im Gange oder unmittelbar bevorstehend war. Gestützt auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, wonach Schnitt-/Stichverletzungen am Hals grundsätzlich ein hohes Risiko für die Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit tödlichem Blutverlust bzw. eine tödliche Gasembolie bergen, bejahte das Gericht Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung, auch wenn die tatsächlich eingetretene Verletzung oberflächlich blieb und keine Lebensgefahr im engeren rechtsmedizinischen Sinn vorlag. Die objektive Tatschwere wurde als nicht mehr leicht gewertet (gezielter Stich in den sensiblen Halsbereich mit einem gefährlichen, unberechenbaren Gegenstand, Rückkehr zum Konflikt nach vorangegangener Trennung), das subjektive Verschulden durch den Eventualvorsatz sowie eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung leicht relativiert (Einsatzstrafe von 8.5 auf 8 Jahre reduziert); die faktisch geringen, rasch verheilten Verletzungsfolgen führten trotz der nahen Gefahr einer tödlichen Verletzung zu einer weiteren Reduktion um 2 Jahre. Straferhöhend wirkten die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (u.a. drei Körperverletzungsdelikte in Deutschland sowie eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden nur drei Wochen vor der Tat) sowie das Fehlen jeglicher Reue oder Einsicht, was die Einsatzstrafe auf 8 Jahre erhöhte. Unter Einbezug des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen aus dem Strafbefehl Basel-Stadt (Rückfall innert der Probezeit) resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten, unbedingt zu vollziehen. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet.