Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 93 Monate
Vollzug: unbedingt
Nachdem der Beschuldigte die zu Besuch weilende, ihm freundschaftlich verbundene Privatklägerin im Verlauf eines eskalierenden verbalen Streits als "Nutte" beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht hatte ("Ich bin nicht wie andere Männer, ich bringe dich um"), packte er sie beidhändig am Hals und würgte sie mit vollem Körpergewicht sowohl im Stehen als auch – nachdem beide zu Boden gegangen waren – am Boden liegend während rund 60 Sekunden, während er schrie "Wo ist jetzt dein Allah?"; erst als die Privatklägerin ihm in Todesangst die Fingernägel in den Nacken bohrte, liess er von ihr ab.
Der Beschuldigte und die Privatklägerin, die freundschaftlich verbunden waren, gerieten am 1. April 2022 im Zimmer des Beschuldigten in einem Männerheim in einen verbalen Streit, nachdem der Beschuldigte, von der Privatklägerin auf ein sensibles Thema (fehlender Kontakt zu seinen Kindern) angesprochen, emotional geworden war und sie in der Folge als "Nutte" beschimpfte. Als die Privatklägerin daraufhin das Zimmer verlassen wollte, drohte ihr der Beschuldigte mehrfach mit dem Tod ("Ich bin nicht wie andere Männer, ich bringe dich um"), riss ihr ihre Sachen aus der Hand und stiess sie grob aus der Tür. Als die Privatklägerin an die Tür klopfte, um ihre Sachen zu holen, liess sie der Beschuldigte zunächst eintreten, packte sie dann aber blitzartig mit beiden Händen am Hals und würgte sie so fest, dass ihr die Luft wegblieb; als sie sich mit Tritten wehrte, gingen beide zu Boden, wo der Beschuldigte weiter mit vollem Körpergewicht würgte und dabei schrie "Wo ist jetzt dein Allah, wo ist jetzt dein Allah?". Die Privatklägerin, die kurz vor der Ohnmacht stand und Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung erlebte (Sehstörungen, Kribbeln), gelang es erst durch das Bohren ihrer Fingernägel in den Nacken des Beschuldigten, sich zu befreien; danach benötigte sie rund 20 Sekunden, bis eine normale Atmung wieder möglich war. Das Gericht bejahte einen (nur knapp erstellten) Zustand der Lebensgefahr und qualifizierte das Vorgehen als versuchte vorsätzliche Tötung mit Eventualvorsatz, da ein beidhändiges Würgen mit vollem Gewichtseinsatz allgemein bekanntermassen zum Tod führen kann und der Beschuldigte dem Würgen nicht aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hatte. Das objektive Tatverschulden wurde als mittelschwer gewertet (überraschender Angriff im Rahmen einer freundschaftlichen Beziehung, kaum Abwehrmöglichkeiten der Privatklägerin), das subjektive Verschulden durch den Eventualvorsatz sowie den beidseitigen Alkoholkonsum leicht relativiert, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Jahren führte; wegen des Verbleibens im Versuchsstadium (keine bleibenden physischen, aber erhebliche psychische Folgen wie eine seither andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit) wurde diese um einen Drittel auf 7 Jahre und 4 Monate reduziert. Zwei einschlägige, wenn auch niederschwellige Vorstrafen (Nötigung/Tätlichkeiten 2015 und 2016) wirkten leicht straferhöhend; Nachtatverhalten und das auf die WhatsApp-Beschimpfungen beschränkte Teilgeständnis blieben strafzumessungsneutral, da der Beschuldigte den Tötungsvorwurf durchgehend und gemäss Gericht unglaubhaft bestritt. Für die zusätzlich schuldig gesprochene Drohung wurde die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 7 Jahre und 9 Monate erhöht; daneben wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Busse von Fr. 100.-) schuldig gesprochen. Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten, unbedingter Vollzug; ein vom sachverständigen Gutachter mangels klar diagnostizierter schwerer psychischer Störung verneinter Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Widerruf einer Vorstrafe (nicht während laufender Probezeit begangen).