Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung
Urteilsdatum: 29.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate (10 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der alkoholisierte Beschuldigte griff am 12. Februar 2023 in einem Bahnhof ohne ersichtlichen Anlass eine ihm unbekannte ältere Frau an, schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und trat sie wiederholt mit Anlauf und schweren Winterschuhen gegen Kopf und Gesicht, auch als sie wehrlos am Boden lag (mehrfache Schädelbrüche, Hirnblutungen, mehrere Operationen), und schlug und trat zudem eine zu Hilfe eilende Frau gegen Kopf und Gesicht (abgebrochener Schneidezahn) sowie einen weiteren Passanten (Faustschlag verfehlt).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am Abend des 12. Februar 2023 kam es am Ende einer Rolltreppe in einem Bahnhof zu einer kurzen Berührung zwischen dem stark alkoholisierten Beschuldigten (Blutalkohol 1,64 Promille zwei Stunden nach der Tat, schizophrene Grunderkrankung) und der Privatklägerin B., die über seinen Rollkoffer stieg. Ohne Vorwarnung schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht und trat sie mit voller Wucht, teils mit Anlauf und von oben herab mit schweren Winterschuhen, wiederholt (mindestens acht Fusstritte) gegen Kopf und Gesicht; er liess auch von der benommenen bzw. zeitweise bewusstlos am Boden liegenden Frau nicht ab und stand frontal vor ihr. Sie erlitt mehrfragmentäre, verschobene Schädelbrüche, Blutungen unter der harten Hirnhaut, hinter dem rechten Auge und in den Nasennebenhöhlen, eine Gehirnerschütterung und Blutergüsse, wurde mehrfach operiert und war knapp drei Jahre vollständig arbeitsunfähig (bleibend u.a. PTBS, Schwindel, Kopfschmerzen, Gesichtstaubheit, Sehkraft- und Atemeinschränkungen, Narben). Die zu Hilfe eilende Privatklägerin C. wurde zweimal mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Hinterkopf und Gesicht angegriffen (abgebrochener Schneidezahn, Blutergüsse, Abschürfungen), der Passant F. mit einem Faustschlag gegen das Gesicht, den er abwehren konnte. Brille und Jacke von B. wurden zerstört (Schaden Fr. 1'949.– und Fr. 849.–). Gemäss psychiatrischem Gutachten leidet der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit; mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. 2. Vorinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, 29. Januar 2025 (DG240117). Schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe von 3 Tagen und Gesamtstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe (717 Tage Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug angerechnet). Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie und der Alkoholabhängigkeit) unter Aufschub des Strafvollzugs. Landesverweisung für 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB) mit Ausschreibung im SIS. Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 100'000.– an B. und Fr. 5'000.– an C. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (gegen Strafzumessung, Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung, Zivilforderung von B. und Kosten). Er beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Verzicht auf die Landesverweisung und eine Haftungsquote von 25 %; die Verteidigung machte geltend, die Vorinstanz habe die mittel- bis hochgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu wenig berücksichtigt und die Vorstrafen als Zeichen gefestigter krimineller Gesinnung überbewertet, obwohl sie Folge der Erkrankung seien. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin 1 beantragten die Bestätigung. Die Schuldsprüche, die Rückversetzung und die Massnahme waren unangefochten und rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (II. Strafkammer, 19. Mai 2026, SB250264) bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren (1'193 Tage angerechnet) und die Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung, wobei die Landesverweisung wegen der Flüchtlingseigenschaft des eritreischen Staatsangehörigen und dem Non-Refoulement-Gebot nicht vollzogen werden kann. Strafrahmen unverändert (bisheriges Recht). Einsatzstrafe für den Tötungsversuch zum Nachteil von B.: Verschulden ausgehend von einer vollendeten Tötung schwer (nichtiger Anlass, brutales Vorgehen, hohe kriminelle Energie, Eventualvorsatz nahe am direkten Vorsatz), wegen der mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit auf ein mittleres Verschulden reduziert, 9 Jahre; für den Versuch weitere Reduktion um rund 10 %: 8 Jahre. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. (isoliert 30 Monate nach Abzug für verminderte Schuldfähigkeit und 20 % Versuchsreduktion) +18 Monate; versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von F. (isoliert 7 Monate) +4,5 Monate; Sachbeschädigung (isoliert 3 Monate) +1,5 Monate. Täterkomponente: sechs überwiegend einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeiten und nur zwei Monate nach bedingter Entlassung, Erhöhung im Bereich von 1 bis 2 Jahren (die vorinstanzlichen 30 % bzw. rund 3 Jahre wurden als Doppelbestrafung zu hoch beurteilt, da die Vorstrafen mit der Erkrankung zusammenhängen); Nachtatverhalten (von Anfang an geständig, aber wegen klarer Videoaufzeichnung nur moderat; später Reue, Entschuldigung, Mitwirkung bei der Begutachtung, Akzeptanz der Massnahme und gute Therapie-Compliance): Reduktion von 1 bis 2 Jahren; beide Aspekte heben sich auf, Endstrafe 10 Jahre. Der Rückversetzungs-Strafrest von 3 Tagen fällt bei der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Bemerkungen

Hauptdelikt: versuchte vorsätzliche Tötung (Einsatzstrafe 8 Jahre); Eventualvorsatz, vom Gericht nahe beim direkten Vorsatz gesehen. Vorinstanzliche Gesamtstrafe von 10 Jahren unter Einbezug einer Reststrafe von 3 Tagen (nicht ins Gewicht fallend); das Obergericht bestätigte die Strafe. Vollzug '2', da die unbedingte Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben ist. Score: versuchte schwere Körperverletzung (Verbrechen) 2 + versuchte einfache Körperverletzung (Vergehen) 1 + Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 (Vergehen) 1 = 4. Opferzahl 1 (Hauptdelikt; weitere Geschädigte betreffen die Nebendelikte). Eritreischer Staatsangehöriger (anerkannter Flüchtling, vorläufig aufgenommen). Verminderte Schuldfähigkeit mittel- bis hochgradig (paranoide Schizophrenie und Alkohol).

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