Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der mit einem provokativen "white lives matter"-T-Shirt bekleidete Beschuldigte von einer Gruppe junger Männer angesprochen und vom Geschädigten sowie zwei Begleitern tätlich angegangen worden war (Aufforderung zum Ausziehen des T-Shirts, Herumstossen, Zerreissen des T-Shirts), holte er nach einer kurzen Zäsur ein zuvor gekauftes gezacktes Küchenmesser hervor, rannte von hinten auf den fliehenden Geschädigten zu und stach diesem aus Rache zwei Mal in den Rücken (bis in die Lunge) sowie mindestens drei Mal in den linken Arm (Durchtrennung lebenswichtiger Blutgefässe), was eine notfallmässige Operation erforderlich machte; nur dem Zufall war es zu verdanken, dass der Geschädigte überlebte.

Zusammenfassung

Am 27. Juni 2020 kam es beim Einkaufszentrum M. in Zürich zu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten, der ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" trug, und einer Gruppe junger Männer, die sich provoziert fühlten. Der Geschädigte (Privatkläger 1) und zwei Begleiter folgten dem Beschuldigten, forderten ihn wiederholt auf, das T-Shirt auszuziehen, und begannen ihn herumzustossen und sein T-Shirt zu zerreissen; der Geschädigte stiess den Beschuldigten zudem gegen einen Gartenzaun. Das Gericht verneinte eine Notwehrsituation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Messerattacke, da dieser sich zunächst wieder gesammelt und dann gezielt Rache genommen habe: Er zog ein kurz zuvor gekauftes, gezacktes Küchenmesser hervor, rannte von hinten auf den vor ihm flüchtenden Geschädigten zu und stach diesem, ohne gezielt vorzugehen, mehrfach in den Oberkörper – zwei Mal in den Rücken (Stichkanäle bis in die Lunge) und mindestens drei Mal in den linken Arm, wobei lebenswichtige Blutgefässe sowie Nervenbahnen, Muskeln und Sehnen durchtrennt wurden und eine notfallmässige operative Behandlung im Spital nötig wurde. Das Gericht bejahte Eventualvorsatz bezüglich des Todes und wertete das Vorgehen als besonders rücksichtslos, relativierte das objektiv erhebliche Verschulden aber durch die vorausgegangene Eskalationsdynamik und die Provokationen des als Hauptaggressor auftretenden Geschädigten sowie durch eine gemäss psychiatrischem Gutachten beim Beschuldigten vorliegende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren (nach Reduktion für den vollendeten Versuch um ein Jahr auf 5 ½ Jahre) wurde die Strafe für weitere, mit dem Tötungsversuch in keinem Zusammenhang stehende Delikte erhöht: mehrfache Sachbeschädigung (mutwilliges Fällen bzw. Ankerben von Bäumen im öffentlichen Raum mit seinem Zwillingsbruder als Mitbeschuldigtem), Besitz und Konsum von Marihuana, mehrfache öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit sowie mehrfache Rassendiskriminierung (zahlreiche Tweets mit rassistischen, das Gericht bei einem Fünftel der rund hundert geprüften Tweets als strafbar einstufte, u.a. ein Aufruf zur Hinrichtung politischer Gegner), Fahren ohne Berechtigung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Fahrten mit dem väterlichen Auto ohne Begleitperson). Vom Vorwurf des Raufhandels sowie zahlreicher weiterer Anklagepunkte (Störung der Kultusfreiheit, weitere SVG-Delikte) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ein leicht strafminderndes Geständnis (Reduktion um ein halbes Jahr) sowie eine vorbestehende, während der Probezeit begangene, nicht einschlägige Vorstrafe (Entwendung/Fahren ohne Berechtigung) glichen sich im Ergebnis nicht ganz aus. Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unbedingter Vollzug (aufgrund der Strafhöhe), sowie unter Widerruf der Vorstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.- (unbedingt vollzogen), eine separate, bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 20 Tagessätzen für die SVG-Delikte und eine Busse von Fr. 600.-. Dem Privatkläger 1 wurde eine Genugtuung von Fr. 25000.- zugesprochen.

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