Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der alkoholisierte Beschuldigte kniete bei einer eskalierten Auseinandersetzung mit seinem Sohn auf dessen Hals und Brustkorb und würgte ihn anschliessend mit beiden Händen am Hals, bis dieser kurzzeitig bewusstlos wurde (Würgetrauma, Menschenbissverletzung, Druckstellen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 28. April 2024 geriet der ungarische Staatsangehörige, der seit 2008 in der Schweiz lebt und als Sous-Chef arbeitet, in einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Sohn (geb. 2005) in Streit; Auslöser waren nicht mitgebrachte Zigaretten und weitere Provokationen. Der Geschädigte ging zu Boden. Der Beschuldigte kniete mit einem Knie auf dessen Hals und mit dem anderen auf den Brustkorb, wechselte dann auf beide Arme und umfasste mit beiden Händen den Hals, bis dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde, er nichts mehr hörte und kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Erst als die Mutter und die Grossmutter des Geschädigten den Beschuldigten wegzogen, liess er ab. Der Geschädigte erlitt gemäss rechtsmedizinischem Bericht und Gutachten ein Würgetrauma, eine Menschenbissverletzung und Druckstellen am Hals; keine Hinweise auf eine Schädigung des Kehlkopfs oder auf eine hypoxische Hirnschädigung. Der Beschuldigte war alkoholisiert. 2. Erstinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Uster, Strafgericht, 16. Oktober 2025 (DG250013). Schuldig der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (24 Tage Haft erstanden), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von einer Landesverweisung (Staatsanwaltschaft beantragte 7 Jahre) wurde abgesehen (Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Schuldspruch beruht auf Würgen bis zur Bewusstlosigkeit mit konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr, direktem Vorsatz bezüglich der Lebensgefahr (nicht bezüglich des Todes) und Skrupellosigkeit wegen des nichtigen Motivs. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Anträge: Staatsanwaltschaft Schuldspruch, 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 7 Jahre Landesverweisung; Verteidigung vollumfänglicher Freispruch, Genugtuung von mindestens Fr. 4'800.– und Entschädigung von Fr. 5'275.16. Gegen das Urteil ist Berufung erhoben worden (Weiterzug OG, SB260470); ein Berufungsentscheid liegt nicht vor. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Ordentlicher Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, keine Strafrahmenverschiebung. Objektiv: Würgen mit beiden Händen am Hals, kurzzeitige Bewusstlosigkeit und einschlägige konkrete Gefährdung, aber vergleichsweise kurze Dauer und keine schweren oder bleibenden Verletzungen, daher noch leichte objektive Tatschwere (unteres Drittel). Subjektiv: spontan eskalierte Auseinandersetzung, nicht geplant, leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit durch Alkohol (keine wesentliche Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit), aber bedenklich nichtiges Motiv; Einsatzstrafe/Tatkomponente 15 Monate. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, keine Vorstrafen (keine Reduktion); allgemeines Bedauern, Suchtberatung und Einsicht, aber kein Geständnis (Sachverhalt bestritten), weshalb nur eine moderate Reduktion um 1 Monat auf 14 Monate. Bedingter Vollzug gewährt, da keine ungünstige Prognose (keine Vorstrafen, Untersuchungshaft vom 29. April bis 22. Mai 2024 als Warnung).
Erstinstanzliches Urteil. Berufung erhoben (Weiterzug OG, SB260470). Keine weiteren Schuldsprüche, Score 0. Reduktion von 1 Monat für Nachtatverhalten (Bedauern, Suchtberatung, gewisse Einsicht), kein Geständnis. Leicht verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum. Nationalität: ungarisch.