Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug und trat den stark alkoholisierten, ihm unbekannten Geschädigten in einem verlassenen Innenhof in Zürich wiederholt gegen den Kopf, bis dieser am Boden lag, und nahm ihm die Rolex-Armbanduhr vom Handgelenk (stumpfes Gesichtstrauma, Kontusionen, Unterblutungen am Auge, Schürfwunde; ambulante Behandlung).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 7. April 2024, um 7:20 Uhr, sprach der Beschuldigte, ein in der Slowakei geborener Ausländer, in Zürich den ihm unbekannten, stark alkoholisierten Geschädigten an und führte ihn zielstrebig in einen unbeobachteten, verlassenen Innenhof. Dort schlug er ihn mit heftigen Faustschlägen ins Gesicht, sodass dieser zu Boden fiel, und versuchte, ihm die Armbanduhr (Rolex Submariner) vom linken Handgelenk zu nehmen. Als sich der Geschädigte sträubte, trat der Beschuldigte auf ihn ein und schlug erneut gegen den Kopf; mehrfach niedergeschlagen, wehrte sich der Geschädigte schliesslich nicht mehr, worauf der Beschuldigte die Uhr abnahm und flüchtete. Der Geschädigte erlitt ein stumpfes Gesichtstrauma mit Kontusionen im Bereich des Schädels (rechts und Schläfenbein links), Unterblutungen des linken Auges und eine Schürfwunde über dem Nasenbein, war ambulant im Spital in Behandlung, befand sich aber nie in einem lebensbedrohlichen Zustand. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten wären die Handlungen grundsätzlich geeignet gewesen, lebensbedrohliche Verletzungen herbeizuführen. Haarprobe: Kokainkonsum nachgewiesen; zusätzlich Alkohol. 2. Erstinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, 19. Februar 2026 (DG250143). Schuldspruch wegen Raubes in versuchter qualifizierter Tatbegehung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung als Qualifikation, direkter Vorsatz beim Grundtatbestand). Bestraft mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe (652 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet), unbedingt (bei mehr als 2 Jahren kein bedingter Vollzug möglich). Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 9 Jahre; keine Härtefallannahme. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben Berufung angemeldet (25. Februar bzw. 2. März 2026); Weiterzug an das Obergericht (SB260216). Anträge im erstinstanzlichen Verfahren: Staatsanwaltschaft Schuldspruch gemäss Anklage, 8 Jahre Freiheitsstrafe und 9 Jahre Landesverweisung; Verteidigung Schuldspruch nur wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), maximal 18 Monate Freiheitsstrafe, sofortige Haftentlassung und keine Landesverweisung. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Der ordentliche Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 4 StGB (Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren) wurde nicht nach unten geöffnet, weil es nur zufällig beim Versuch blieb. Objektiv wirkten die Handlungen trotz des geltend gemachten Konsums kontrolliert; das Opfer war stark alkoholisiert und unterlegen, die Schläge und Tritte gingen in den Kopfbereich, und nur dem Zufall war zu verdanken, dass keine bleibenden oder lebensgefährlichen Verletzungen eintraten. Subjektiv: direkter Vorsatz beim Raub, Eventualvorsatz bei der schweren Körperverletzung; der Alkohol- und Kokainkonsum wurde als ganz leichte Verminderung der Schuldfähigkeit und der Versuch strafmindernd berücksichtigt. Tatkomponente (Einsatzstrafe): 6 Jahre. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, kein Geständnis und keine Reue (neutral), straferhöhend die äusserst zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland, Ungarn und der Slowakei (+6 Monate). Endstrafe 6½ Jahre. Kosten dem Beschuldigten auferlegt (Pauschalgebühr Fr. 5'000.–).
Erstinstanzliches Urteil. Berufung angemeldet (Weiterzug OG, SB260216). Keine weiteren Schuldsprüche, daher Score 0. Deliktssumme (Wert der Uhr) im Urteil nicht beziffert. Verminderte Schuldfähigkeit: ganz leichte Verminderung durch Alkohol und Kokain. Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB (versuchte schwere Körperverletzung), keine konkrete Lebensgefahr eingetreten. Vorstrafen im Ausland (DE, HU, SK), teilweise einschlägig. Nationalität: in der Slowakei geboren, Landesverweisung angeordnet.