Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 150

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stiess am 12. April 2024 einen Mann, der ihm am Bankomaten Fr. 50.– Finderlohn beziehen wollte, zur Seite, bezog stattdessen Fr. 150.– und schlug den ihn zurückhaltenden Geschädigten mehrfach mit Händen und Füssen gegen Oberkörper und Kopf, auch noch am Boden, bevor er mit dem Geld flüchtete (Schmerzen an Kopf und Rippen, geschwollene Hand, Knieschürfung).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der gambische Beschuldigte, seit vielen Jahren in der Schweiz und an paranoider Schizophrenie erkrankt, half in der Nacht auf den 12. April 2024 einem Mann, der seine Schlüssel verloren hatte. Als dieser ihm am Bankomaten mit Karte und PIN Fr. 50.– Finderlohn beziehen wollte, stiess ihn der Beschuldigte zur Seite, bezog Fr. 150.–, nahm das Geld an sich und wollte fliehen. Als der Geschädigte ihn an der Kleidung zurückhielt, schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit Händen und Füssen gegen Oberkörper und Kopf und schlug am Boden weiter auf ihn ein, bevor er mit der Beute entkam. Der Geschädigte erlitt Schmerzen an Kopf und Rippen, eine geschwollene Hand und ein aufgeschürftes Knie. Die Verteidigung machte ein gescheitertes Kokaingeschäft geltend, was beide Instanzen als widerlegt erachteten. Angeklagt war ferner ein versuchter qualifizierter Raub vom 3. November 2023 (Entreissen einer Halskette, Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (DG240179), sprach den Beschuldigten am 26. Februar 2025 schuldig des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, räuberischer Diebstahl) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Vom versuchten qualifizierten Raub bzw. eventualiter versuchten Diebstahl und versuchter schwerer Körperverletzung (Dossier 1.1) sprach es frei, das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Strafe: 11½ Monate Freiheitsstrafe, unbedingt (durch 391 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden), und Busse von Fr. 400.–. Auf den Antrag auf Rückversetzung trat es nicht ein, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ordnete es nicht an. Landesverweisung 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung, Schadenersatz Fr. 150.– an den Geschädigten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch vom Raub (eventualiter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und versuchte einfache Körperverletzung) sowie Entschädigung und Genugtuung für Überhaft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes, die Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe von 211 Tagen, eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4½ Jahren, eine stationäre Massnahme sowie eine Landesverweisung von 6 Jahren. Der Schuldspruch nach Art. 292 StGB und die Busse blieben unangefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (I. Strafkammer) bestätigte am 21. April 2026 den Schuldspruch wegen Raubes und den Freispruch in Dossier 1.1 (Anklagesachverhalt nicht erstellt). Strafzumessung: Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre. Objektiv geringe Beute und keine besonders intensive Gewalt, aber erhebliche Rücksichtslosigkeit durch Ausnützen der Hilfsbereitschaft; insgesamt leichtes Tatverschulden, direkter Vorsatz, finanzielle Motive, spontanes Handeln. Wie die Vorinstanz berücksichtigte es gestützt auf das Gutachten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (paranoide Schizophrenie mit chronischer Wesensveränderung) leicht strafmindernd und übernahm die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 8½ Monaten. Wegen sieben Vorstrafen (u.a. Vermögens-, Gewalt- und Drohungsdelikte, BetmG) erhöhte es um 3 Monate auf 11½ Monate; Busse Fr. 400.– für Art. 292 StGB. Vollzug wegen Schlechtprognose; 396 Tage Haft angerechnet, der Überschuss von 51 Tagen an eine Ersatzfreiheitsstrafe. Keine Rückversetzung, da im neuen Verfahren während der Probezeit nur eine Übertretung begangen wurde; keine stationäre Massnahme mangels Behandelbarkeit. Auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verlängerte es die Landesverweisung auf 6 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Bundesgericht hängig (6B_656/2026).

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (BG Zürich, 7. Abt., DG240179, 26.02.2025); das Obergericht bestätigte Schuld- und Strafpunkt. Freiheitsstrafe 11½ Monate, im Integer-Feld auf 12 Monate gerundet. Einsatzstrafe 8½ Monate (mit leicht verminderter Schuldfähigkeit), +3 Monate Vorstrafen. Score 0: Art. 292 StGB ist Übertretung (Busse Fr. 400.–). Vorbestraft einschlägig: Vorstrafen u.a. wegen Gewaltdelikten. Landesverweisung Vorinstanz 5 Jahre, Obergericht auf Anschlussberufung der StA 6 Jahre. BGer-Beschwerde 6B_656/2026 hängig.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen