Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Der 85-jährige Beschuldigte bog am 27. August 2020 mit seinem Personenwagen unaufmerksam nach links ab und versperrte einem entgegenkommenden Motorradfahrer die Fahrbahn, worauf dieser bei der Vollbremsung stürzte (Milzruptur, Leberlazeration, Schlüsselbein- und Rippenbruch, Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen mit bleibender Unbrauchbarkeit des Handgelenks und Berufsunfähigkeit als Gipser, posttraumatische Belastungsstörung).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der damals 85-jährige Beschuldigte wollte am 27. August 2020 gegen 17.50 Uhr mit seinem Mercedes nach links in die Einfahrt eines Sportstalls abbiegen und fuhr dabei langsam auf die Gegenfahrbahn, wo sein Fahrzeug mit mehr als der Hälfte seiner Länge die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorradfahrers versperrte. Dieser (ca. 40–50 km/h) leitete eine Vollbremsung ein, verlor die Herrschaft über das Motorrad, stürzte und rutschte 4–5 Meter über den Asphalt; zu einer Kollision kam es nicht. Der Geschädigte erlitt eine Milzruptur Grad II, eine Leberlazeration Grad III, eine Gehirnerschütterung, eine Ausrenkung mehrerer Handwurzelknochen links, eine Schlüsselbeinfraktur, eine doppelte Rippenfraktur und Schürfungen. Er musste sich sieben Operationen unterziehen, war zweieinhalb Monate hospitalisiert, leidet weiterhin an Schmerzen und eingeschränkter Handfunktion, kann voraussichtlich nicht mehr als Gipser arbeiten und entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung. Das Gericht bejahte eine schwere Schädigung nach Art. 122 lit. b (Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf) und zusätzlich lit. c StGB. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Beschuldigten am 4. September 2025 der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– (Fr. 120'000.–), bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatz- und Genugtuungspflicht wurde dem Grundsatz nach festgestellt. Das Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln stellte das Gericht mit separater Verfügung ein, da die Staatsanwaltschaft es bereits 2022 rechtskräftig eingestellt hatte (ne bis in idem). Die Staatsanwaltschaft hatte 40 Tagessätze à Fr. 3'000.– bedingt und eine Busse von Fr. 10'000.– beantragt, die Verteidigung einen Freispruch. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Im Urteil und auf der Publikationsplattform ist kein Rechtsmittel vermerkt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; wegen des Vorrangs der Geldstrafe wurde eine solche gewählt. Objektiv stufte das Gericht die Verletzungen zwar als am unteren Rand der schweren Körperverletzungen ein, gewichtete aber die Verletzung einer wichtigen Verhaltensnorm (Missachtung des Vortritts); die Unaufmerksamkeit dauerte nur wenige Sekunden, eine fehlende Schutzkleidung des Motorradfahrers relativierte einzelne Verletzungen. Insgesamt leichtes Verschulden, subjektiv keine Relativierung: hypothetische Strafe 50 Tagessätze. Täterkomponente: Biografie und Vorstrafenlosigkeit neutral, kein Geständnis, keine Reue; wegen der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer von rund fünf Jahren (Einstellung 2022, Rückweisung durch das Obergericht 2023, Anklage erst 2024) leichte Strafminderung auf 40 Tagessätze, ohne dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde. Tagessatz wegen eines steuerbaren Einkommens von rund Fr. 890'000.– und eines Vermögens von rund Fr. 27 Mio. auf das Maximum von Fr. 3'000.– festgesetzt. Bedingter Vollzug mit zweijähriger Probezeit bei günstiger Prognose. Die Kosten (inkl. Gebühr Fr. 1'500.–) wurden dem Beschuldigten auferlegt, die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Strassenverkehrsunfall ohne Kollision (Sturz des Motorradfahrers bei Vollbremsung). Das Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde wegen rechtskräftiger früherer Einstellung eingestellt, daher Score 0. Nationalität im Urteil nicht genannt (in Zürich geboren und aufgewachsen; keine Katalogtat) ⇒ '2'. Strafminderung wegen langer Verfahrensdauer ohne Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, daher keine Besonderheit gesetzt.