Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 53 Monate (4 Jahre 5 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug am 1. April 2024 im Spazierhof des Gefängnisses Zürich West einem Mitgefangenen nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Faust gegen den Kopf, brachte ihn zweimal zu Boden und trat dem seitlich am Boden kauernden Opfer zweimal mit dem Fuss gegen den Kopf (Schädel-Hirn-Trauma, mehrteilige Unterkieferbrüche beidseits, Zahnbrüche, Bruch des Wadenbeins).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der algerische Beschuldigte, seit Dezember 2023 in der Schweiz, geriet am 1. April 2024 während des Hofgangs im Gefängnis Zürich West mit einem Mitgefangenen in eine zunächst verbale, aggressiv aufgeladene Auseinandersetzung. Als der Geschädigte ihn an die Wand drängte, schlug ihm der Beschuldigte unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf und brachte ihn zu Boden, schlug den wieder Aufstehenden erneut zu Boden und versetzte dem seitlich kauernden Opfer einen weiteren Faustschlag sowie zwei Fusstritte gegen den Kopf (Videoaufnahme). Das Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, mehrteilige verschobene Unterkieferbrüche beidseits, einen Bruch der Nasennebenhöhle, Zahnbrüche und einen Wadenbeinbruch; Lebensgefahr bestand laut IRM nicht, dies sei aber nur glücklichen Umständen zu verdanken. Notwehr wurde verneint. Daneben beging der Beschuldigte innert rund sechs Wochen 18 Fahrzeugeinbrüche (Deliktssumme ca. Fr. 6'000.– bis 12'000.–, Sachschaden ca. Fr. 10'500.–), drohte einem Polizisten bei der Verhaftung mit dem Tod, wehrte sich gewaltsam gegen eine Polizeikontrolle und reiste ohne Visum ein. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 17. April 2025 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Eventualvorsatz), des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung und der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG); vom Vorwurf der Übertretung des BetmG sprach es frei. Es widerrief die bedingte Freiheitsstrafe von 150 Tagen aus dem Strafbefehl vom 19. Januar 2024 und bestrafte ihn unter deren Einbezug mit 56 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (davon 53 Monate für die neuen Taten) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, beides unbedingt. Es ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Die Staatsanwaltschaft hatte 40 Monate Freiheitsstrafe inkl. widerrufener Strafe beantragt. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Gegen das Urteil wurde Berufung ans Obergericht erhoben (Verfahren SU250042-O); ein Berufungsentscheid lag bei der Erfassung nicht vor. Die Verteidigung hatte vor Bezirksgericht Freisprüche u.a. von der versuchten schweren Körperverletzung (Notwehr) und eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung: Für das vollendete Delikt sah das Gericht ein nicht mehr leichtes Verschulden (Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen, arglosen Opfers, schwere Verletzungen, kurze Dauer; spontane Vergeltung, Eventualvorsatz) und setzte 36 Monate an, wegen des vollendeten Versuchs reduziert auf 30 Monate. Die Täterkomponente wirkte deutlich straferhöhend (mehrfache, teils einschlägige Vorstrafen in der Schweiz – u.a. einfache Körperverletzung und Drohung – und fünf Vorstrafen in Frankreich; Delinquenz während laufender Probezeit, Strafuntersuchung und sogar in Haft; kaum Reue): Erhöhung auf 34 Monate. Asperation: gewerbsmässiger Diebstahl (Einzelstrafe 18 Monate) +12 Monate auf 46, mehrfache Sachbeschädigung (Einzelstrafe 10 Monate) +4 Monate auf 50, Drohung (Einzelstrafe 5 Monate) +3 Monate auf 53 Monate. Für die Hinderung einer Amtshandlung und die rechtswidrige Einreise wurde eine separate Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– ausgefällt. Unter Einbezug der widerrufenen 150 Tage resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten, unbedingt wegen Schlechtprognose; 445 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug wurden angerechnet. Retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl vom 19. Januar 2024 wurde verneint (gewerbsmässige Delikte, ungleiche Strafart). Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'480.– wurde zur Kostendeckung eingezogen, die Zivilforderungen der zahlreichen Privatkläger grösstenteils auf den Zivilweg verwiesen.
freiheitsstrafe_in_monaten = 53 Monate für die neu beurteilten Taten (vom Gericht so beziffert, E. IV.5.6); die Gesamtstrafe von 56 Monaten enthält die widerrufene Freiheitsstrafe von 150 Tagen (Strafbefehl StA Zürich-Limmat vom 19.01.2024). Zusätzlich Geldstrafe 10 TS à Fr. 10.– (Art. 286 StGB, Art. 115 AIG), unbedingt. Score 7: gewerbsmässiger Diebstahl +2 (Verbrechen), mehrfache Sachbeschädigung +1+1, Drohung +1, Hinderung einer Amtshandlung +1, rechtswidrige Einreise AIG +1. Verletzungsfolge 'erheblich', da das Gericht eine vollendete schwere KV mangels Lebensgefahr verneinte (Brüche, SHT). Täter-Opfer-Beziehung: Mitgefangene, Konflikt bereits am Vortag. Vorbestraft einschlägig: Strafbefehl vom 19.01.2024 u.a. wegen einfacher KV. Landesverweisung 10 Jahre mit SIS. Berufung ans Obergericht hängig (SU250042-O).