Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 30.09.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Schusswaffe
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Verlauf eines häuslichen Streits mit seiner Ehefrau behändigte der stark alkoholisierte und kokainisierte Beschuldigte eine private Faustfeuerwaffe, schoss zunächst aus Wut in den Fernseher im Obergeschoss und feuerte kurz darauf, nachdem er ihr gefolgt war, vom Korridor aus einen zweiten, gezielten Schuss ins Wohnzimmer, wo seine Frau ahnungs- und wehrlos auf dem Sofa sass und sich die Schuhe band; das Projektil verfehlte sie nur um rund 34 cm (Gefährdungswahrscheinlichkeit 1:120) und drang in die Sofalehne ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte geriet am 13. Juli 2020 im gemeinsamen Einfamilienhaus mit seiner Ehefrau (Privatklägerin, Mutter der zwei gemeinsamen Kleinkinder) wegen seines Alkohol- und Kokainkonsums in einen verbalen Streit. Er behändigte eine Pistole SIG Sauer P229, begab sich ins Schlafzimmer im Obergeschoss und schoss aus Wut in den dortigen Fernseher, wobei das Projektil durch die Wand bis ins Kinderzimmer drang. Im Bewusstsein, dass die Privatklägerin sich zur Vorbereitung der Kita-Abholung ins Wohnzimmer im Erdgeschoss begeben hatte, folgte er ihr mit der Waffe im Hosensack, blieb im Korridor stehen und feuerte einen weiteren Schuss in Richtung Wohnzimmer ab, wo die Privatklägerin ahnungs- und wehrlos auf dem Sofa sass und sich die Schuhe band. Der Schuss verfehlte sie nur um ca. 34 cm und drang in die Rückenlehne des Sofas ein; gemäss forensischem Gutachten lag die Gefährdungswahrscheinlichkeit bei rund 1:120. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens wechselhaft, gezielt auf seine Frau geschossen bzw. deren Tod in Kauf genommen zu haben; das Gericht stufte seine Aussagen als unglaubhaft und die konstanten, detaillierten Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft ein und erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Es bejahte Eventualvorsatz bezüglich der Tötung sowie eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten (depressive Episode, Alkohol- und Kokainabhängigkeit) und qualifizierte das Vorgehen (Verfolgen der Ehefrau mit der Waffe nach einer vorangegangenen Verwarnung, Schuss auf eine ahnungslose, wehrlose Person aus nichtigem, egoistischem Anlass) als von Hinterhältigkeit und Skrupellosigkeit zeugend. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Jahren (bei Tatvollendung) wurde die Strafe wegen Eventualvorsatzes und verminderter Schuldfähigkeit auf 8 Jahre und wegen des Verbleibens im Versuchsstadium um einen weiteren Viertel auf 6 Jahre reduziert; die Täterkomponente (nicht einschlägige Vorstrafen während laufender Probezeit straferhöhend, Teilgeständnis und Entschuldigung bei der Privatklägerin strafmindernd) glich sich aus, ergab aber unter dem Titel Straferhöhung/-minderung im Ergebnis netto eine Reduktion auf 5 ½ Jahre. Daneben wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol/Kokain), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugter Anbau, Verkauf und Besitz von rund 2.5 kg Marihuana) schuldig gesprochen; vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde er freigesprochen. Eine frühere bedingte Geldstrafe wurde widerrufen. Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unbedingt, Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 300.-; zusätzlich wurde eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) für die psychische Störung und die Sucht angeordnet, ohne Aufschub des Strafvollzugs. Der Privatklägerin wurde eine Genugtuung von Fr. 8000.- zugesprochen.

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