Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate
Vollzug: unbedingt
Im Verlauf einer eskalierenden Wortstreitigkeit über die Tötung des iranischen Generals Soleimani, bei welcher ihn der Mitbewohner-Privatkläger zuvor tätlich angegriffen hatte, zerschlug der stark alkoholisierte Beschuldigte gezielt ein Trinkglas und schlug damit nach einer kurzen Unterbrechung schwungvoll gegen dessen Kopf-/Halsbereich, wodurch dieser eine lebensgefährliche Schnittverletzung am Hals erlitt, die nur durch eine sofortige Notoperation nicht tödlich endete; er trägt seither eine bleibende Narbe.
Der Beschuldigte, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Asylsuchender, geriet mit einem Mitbewohner seiner Asylunterkunft (Privatkläger) über die Tötung des iranischen Generals Soleimani in einen verbalen Streit, in dessen Verlauf ihn der Privatkläger zunächst mit Faustschlägen sowie einem Griff ans Kinn tätlich anging. Nach einer kurzen zeitlichen Zäsur, in der keine unmittelbare Notwehrsituation mehr bestand, zerschlug der Beschuldigte absichtlich ein Trinkglas, um dem Privatkläger Angst einzuflössen, und schlug diesem mit dem so präparierten, scharfkantigen Glas schwungvoll gegen den Kopf-/Halsbereich, wodurch der Privatkläger eine lebensgefährliche Schnittverletzung am Hals erlitt; nur eine sofortige Notoperation verhinderte den Tod. Das Gericht verneinte eine Notwehrsituation, da der Privatkläger als Initiator des Konflikts zwar erheblich zur Eskalation beigetragen, im Moment der Tat aber keinen andauernden Angriff mehr geführt hatte. Es bejahte trotz fehlenden Geständnisses zum Tötungsvorsatz gestützt auf die objektiven Umstände (bewusst präpariertes Glas, gezielter Schlag gegen hochsensible Körperregion, allgemein bekannte Lebensgefährlichkeit von Halsverletzungen) einen Eventualvorsatz bezüglich der Tötung und sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig; eine Verurteilung wegen (bloss) fahrlässiger schwerer Körperverletzung, wie von der Verteidigung beantragt, lehnte es ab. Die objektive Tatschwere wurde als erheblich, das subjektive Verschulden aber wegen Eventualvorsatzes, spontaner statt geplanter Tatbegehung, der Mitverursachung durch den als Aggressor auftretenden Privatkläger sowie einer alkoholbedingten leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich relativiert; die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren wurde wegen des Verbleibens im Versuchsstadium (geringe tatsächliche Folgen, blosser zweitägiger Spitalaufenthalt) um einen Viertel auf 6 Jahre reduziert. Täterkomponente (fehlende Vorstrafen, an der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht trotz nur geringfügig ins Gewicht fallendem Teilgeständnis, Strafempfindlichkeit wegen eines kurz zuvor erlittenen Hirnschlags) wirkte im Ergebnis mit einer Reduktion um weitere 6 Monate strafmindernd. Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unbedingter Vollzug; zudem wurde eine Landesverweisung (obligatorische Katalogtat) geprüft.