Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 15.12.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 108 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit um eine geringfügige Geldschuld (Fr. 30.-) und gegenseitige Beschimpfungen würgte der Beschuldigte in der Wohnung einer Bekannten seinen Nachbarn mit der rechten Hand derart massiv am Hals, dass dieser kurzzeitig das Bewusstsein verlor und wegen dessen vorbestehender Herzkrankheit in unmittelbare Lebensgefahr geriet; nur weil die Wohnungsinhaberin eingriff und die Hand des Beschuldigten löste, blieb der Tod aus. Anschliessend schlug der Beschuldigte sowohl sie als auch das Würgeopfer noch mit der Faust ins Gesicht.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, in Deutschland aufgewachsen und mit umfangreichem, teils einschlägigem deutschem Strafregister (u.a. schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 2003, vorsätzliche Körperverletzung 2004), geriet am 1. August 2010 in der Wohnung einer Bekannten (Privatklägerin 2) mit einem Nachbarn (Privatkläger 1) wegen einer geschuldeten Kleinstsumme von Fr. 30.- in einen verbalen Streit, der eskalierte. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens hartnäckig und wahrheitswidrig, überhaupt am Tatort gewesen zu sein bzw. gewürgt zu haben, und machte in seinen Einvernahmen mehrfach widersprüchliche, unglaubhafte Angaben; das Gericht stützte den Sachverhalt auf die als glaubhaft gewürdigten, im Kern übereinstimmenden Aussagen der beiden Privatkläger sowie auf ärztliche Befunde und ein rechtsmedizinisches Gutachten. Danach würgte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit der rechten Hand derart massiv am Hals, dass dieser kurzzeitig das Bewusstsein verlor; gemäss Gutachten und ärztlichem Befund bestand dabei akute, durch die vorbestehende Herzkrankheit des Opfers noch verschärfte Lebensgefahr. Der Tod trat nur deshalb nicht ein, weil die anwesende Privatklägerin 2 eingriff und die Hand des Beschuldigten vom Hals löste. Im Nachgang schlug der Beschuldigte sowohl die Privatklägerin 2 als auch den Privatkläger 1 je mit der Faust ins Gesicht, was als mehrfache Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) gewürdigt wurde. Das Gericht bejahte einen vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) mit Eventualvorsatz und verneinte mangels Anhaltspunkten sowohl Mord als auch Totschlag. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten wurde eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wegen einer erhöhten Kränkbarkeit und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten festgestellt. Das objektive Verschulden wurde als eher brutal, aber kurz andauernd und insgesamt mittelschwer, das subjektive Verschulden wegen Eventualvorsatzes und spontaner, ungeplanter Tatbegehung als leicht geringer eingestuft; straferhöhend wirkte, dass der Beschuldigte um die Herzkrankheit des Opfers wusste. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 bis 10 Jahren wirkten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (Gewaltdelikte, Rückfall trotz Bewährungsauflagen) erheblich straferhöhend, ein Nachtatverhalten mit fehlender Kooperation und fehlendem Geständnis strafzumessungsneutral. Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie eine Busse von Fr. 2000.- für die Tätlichkeiten aus und ordnete gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (Alkoholmissbrauch als Hauptursache der Delinquenz) eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) an.

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