Fall DG110050-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.06.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 168 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach monatelangen Lohnausständen und seiner fristlosen Entlassung suchte der Beschuldigte seinen Arbeitgeber in dessen Bäckerei-Kellerräumen auf; in einer nicht entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung stach er 16-mal wuchtig auf dessen Brustbereich (Herz, Lunge, Leber) ein und fügte ihm zusätzlich zwei tiefe, für den Taterfolg nicht mehr erforderliche Schnittwunden am Hals zu, bevor er die Leiche versteckte und in die Türkei flüchtete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, tötete am 12. November 2009 seinen Arbeitgeber (Inhaber einer Bäckerei) im Kellerraum von dessen Liegenschaft mit 16 Messerstichen in den Brustbereich sowie zwei zusätzlichen Schnittwunden am Hals, nachdem es wegen ausstehender Lohnzahlungen (Fr. 9700.-) und der drohenden Wohnungsräumung zu einem Streit gekommen war, in dessen Verlauf ihn der Arbeitgeber beschimpfte und fristlos entliess. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen vorsätzlicher Tötung an; die Privatklägerschaft (Angehörige des Opfers) beantragte eine Verurteilung wegen Mordes, die Verteidigung eine Verurteilung wegen Totschlags. Das Gericht verneinte sowohl Mord (keine besondere Skrupellosigkeit) als auch Totschlag (die Gemütsbewegung war angesichts der eher plakativen Beschimpfungen des Opfers nicht als entschuldbar zu werten) und verurteilte wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte flüchtete nach der Tat unmittelbar in die Türkei, versteckte zuvor die Leiche und entsorgte Tatwaffe sowie blutverschmierte Kleidung; er wurde erst gut vier Monate später bei der Einreise nach Deutschland verhaftet und ausgeliefert. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten bejahte das Gericht eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wegen einer affektgeladenen, persönlichkeitsfremden Tathandlung mit starker situativer Erregung, was obligatorisch strafmildernd wirkte. Ausgehend von einer objektiv sehr schweren Tatschwere (Einsatzstrafe hypothetisch 17 Jahre, ohne Schuldminderung 18 Jahre) reduzierte das Gericht die Strafe wegen der verminderten Schuldfähigkeit auf 14 Jahre. Die einschlägig nicht vorbestraften, aber wegen Verkehrsdelikts und mehrfacher Veruntreuung vorbestraften Vorstrafen wirkten leicht straferhöhend, die Trennung von der Familie durch den Vollzug sowie ein spätes, nur teilweises Geständnis leicht strafmindernd, sodass sich die Faktoren gegenseitig aufhoben. Der Beschuldigte zeigte im Verfahren durchgehend kein Mitleid mit dem Opfer und bereute die Tat im Wesentlichen nur wegen deren Folgen für sich und seine Familie. Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unbedingter Vollzug (Strafhöhe schliesst bedingten/teilbedingten Vollzug aus). Von einer Massnahme wurde mangels Rückfallgefahr abgesehen.

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