Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: unbedingt
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte versetzte seinem vierjährigen Sohn in der Wohnung mindestens je einen Faustschlag gegen Bauch und Hüfte sowie einen Fusstritt gegen die Beine, verletzte das Kleinkind jedoch glücklicherweise nicht.
Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 150 Tagessätzen (Strafbefehl See/Oberland) und Bildung einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen unbedingt.
Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte traktierte seinen vierjährigen Sohn mit Faustschlägen gegen Bauch/Hüfte und einem Tritt gegen die Beine, ohne dass sichtbare Verletzungen eintraten. Strafzumessung: Einsatzstrafe wegen Versuchs auf 60 Tagessätze reduziert, aufgrund zahlreicher Vorstrafen erhöht; unter Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 150 Tagessätzen wurde eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgesprochen.