Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Pfäffikon
Urteilsdatum: 23.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte versetzte seinem vierjährigen Sohn in der Wohnung mindestens je einen Faustschlag gegen Bauch und Hüfte sowie einen Fusstritt gegen die Beine, verletzte das Kleinkind jedoch glücklicherweise nicht.

Bemerkungen

Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 150 Tagessätzen (Strafbefehl See/Oberland) und Bildung einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen unbedingt.

Zusammenfassung

Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte traktierte seinen vierjährigen Sohn mit Faustschlägen gegen Bauch/Hüfte und einem Tritt gegen die Beine, ohne dass sichtbare Verletzungen eintraten. Strafzumessung: Einsatzstrafe wegen Versuchs auf 60 Tagessätze reduziert, aufgrund zahlreicher Vorstrafen erhöht; unter Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 150 Tagessätzen wurde eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgesprochen.

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