Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

An der Bartheke packte der Beschuldigte unvermittelt den rechten Arm einer flüchtig bekannten Frau, drehte diesen ruckartig und mit voller Wucht in einem schmerzhaften Hebelgriff («Polizeigriff») ganz herum, um seine Kampfsportfähigkeiten zu demonstrieren, und fügte dem Opfer eine schmerzhafte Distorsion des Schultergelenks zu.

Bemerkungen

Einschlägig vorbestraft. Unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

Zusammenfassung

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). An einer Bar packte der Beschuldigte den Arm einer Frau und verdrehte ihn ruckartig im Sinne eines Kampfkunst-/Polizeigriffs, was zu einer schmerzhaften Schulterdistorsion führte. Strafzumessung: Das Gericht ging von einem nicht mehr leichten Verschulden aus (hypothetische Einsatzstrafe 7 Monate Freiheitsstrafe), berücksichtigte jedoch das schwere psychiatrische Krankheitsbild des Beschuldigten stark strafmindernd und wählte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche angesichts einschlägiger Vorstrafen und fehlender Reue unbedingt vollzogen wird.

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