Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte schlug ihren siebenjährigen Sohn über Monate hinweg in der gemeinsamen Wohnung wiederholt mit Händen sowie verschiedenen Gegenständen (u.a. Kochlöffel), wodurch das Kind Hämatome und Schwellungen u.a. im Gesicht erlitt und in seiner seelischen Entwicklung gefährdet wurde.
Häusliche Gewalt gegen das eigene schutzbefohlene Kind (7 Jahre).
Die Beschuldigte (alleinerziehende Mutter) misshandelte ihren schutzbefohlenen, damals siebenjährigen Sohn über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (Anfang 2024 bis Anfang Juli 2024) in der gemeinsamen Wohnung in Winterthur wiederholt und systematisch. Die Schläge erfolgten sowohl mit blossen Händen als auch unter Einsatz von Gegenständen – namentlich einer hölzernen Kochkelle und einer Metallstange – sowie durch mindestens einen Fusstritt in den Rücken des Jungen. Getroffen wurden Kopf (Wange, Schläfe, Stirn), Arme, Beine und der Oberkörper. Anlass für die Gewaltausbrüche waren banale Alltagssituationen und Überforderung (wie eine vergessene Znüni-Box oder angebliche Streitigkeiten mit anderen Kindern). Vor den Schlägen im Kinderzimmer schloss die Beschuldigte teils eigens das Fenster. Dem Kind verbot sie, die wahren Ursachen der Verletzungen zu offenbaren; er musste Dritten gegenüber behaupten, auf einer Rutschbahn oder einer Treppe verunfallt zu sein. Bei einer polizeilichen Untersuchung am 3. Juli 2024 wies der Knabe am ganzen Körper («quasi von Kopf bis Fuss») unterschiedlich alte Hämatome, Schwellungen, Schürfwunden und eine Narbe an der Stirn auf, was durch ein rechtsmedizinisches Gutachten als Folge multipler stumpfer Gewalteinwirkungen objektiviert wurde. Vor Gericht bestritt die Beschuldigte den Anklagevorwurf vehement und behauptete, ihren Sohn nie mit Gegenständen geschlagen und ihm lediglich ein paar Mal einen Klaps auf den Hintern oder ein bis zwei Mal eine «Flättere» gegeben zu haben; die Verletzungen rührten von Raufereien oder Stürzen im Hort her. Das Bezirksgericht Winterthur erachtete den Sachverhalt gestützt auf die sorgfältige und detaillierte Befragung des siebenjährigen Opfers (welcher trotz der Übergriffe betonte, seine Mutter gernzuhaben und sich Hilfe für sie wünschte), das rechtsmedizinische Gutachten sowie die polizeilichen Lichtbilder als vollumfänglich erwiesen. Das Gericht sprach die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) schuldig. Die Körperverletzung qualifiziert sich durch die Verletzung eines Schutzbefohlenen (eigenes Kind), wobei die zugefügten multiplen Hämatome klar über blosse Tätlichkeiten hinausgehen. Durch die wiederholten physischen Misshandlungen im häuslichen Umfeld statt Fürsorge und Geborgenheit wurde der Junge zudem massiv in seiner seelischen und körperlichen Entwicklung gefährdet (echte Konkurrenz). Strafzumessung: Das Gericht verhängte trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, da eine blosse Geldstrafe dem massiven Unwertgehalt der Kindsmisshandlung nicht gerecht würde. - Einsatzstrafe: Für die qualifizierte einfache Körperverletzung (Strafrahmen 3 Tage bis 3 Jahre) setzte das Gericht die Einsatzstrafe bei 9 Monaten Freiheitsstrafe an (objektive Tatschwere 10 Monate wegen Ausnutzung der Obhutspflicht, Tatort Kinderzimmer, Einsatz gefährlicher Gegenstände und Fortführung über Monate hinweg; subjektiv auf 9 Monate gemildert wegen erzieherischer Überforderung). Die Täterkomponente wirkte neutral: Die Kooperation mit der KESB und Bereitschaft zur Erziehungsberatung wogen die völlige Uneinsichtigkeit und das Bestreiten vor Gericht auf. - Asperation: Für die Fürsorgepflichtverletzung (Einzelstrafe 5 Monate, objektiv 7 Monate, subjektiv 5 Monate) erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe asperationsweise um 3 Monate (unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs beider Delikte). - Endstrafe & Zivilansprüche: Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 12 Monate, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ersttäterin mit erhaltener Sozialisation). Der Sohn erhielt eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins (von geforderten CHF 2'000.00), und die Schadenersatzpflicht wurde dem Grundsatz nach festgestellt.