Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: bedingt
Im Verlauf eines Gerangels trat der illegal anwesende Beschuldigte einem Bekannten, als dieser am Boden lag, zweimal wuchtig mit dem Fuss gegen das rechte Bein und fügte ihm eine operativ zu versorgende Fraktur unterhalb des Knies zu.
Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO (Beschuldigter unentschuldigt nicht erschienen). Zusatzstrafe zu Strafbefehl vom 9. Oktober 2024.
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB). Der Beschuldigte hielt sich trotz Landesverweisung illegal in der Schweiz auf und verletzte einen Bekannten durch zwei kräftige Fusstritte gegen das Bein (Beinfraktur). Strafzumessung: Einsatzstrafe 6.5 Monate Freiheitsstrafe für die Körperverletzung, erhöht um 1.5 Monate für Verweisungsbruch auf 8 Monate, erhöht wegen Vorstrafe und ausgefällt als bedingte Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) zu einem Strafbefehl.