Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.04.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Verlauf eines Gerangels trat der illegal anwesende Beschuldigte einem Bekannten, als dieser am Boden lag, zweimal wuchtig mit dem Fuss gegen das rechte Bein und fügte ihm eine operativ zu versorgende Fraktur unterhalb des Knies zu.

Bemerkungen

Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO (Beschuldigter unentschuldigt nicht erschienen). Zusatzstrafe zu Strafbefehl vom 9. Oktober 2024.

Zusammenfassung

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB). Der Beschuldigte hielt sich trotz Landesverweisung illegal in der Schweiz auf und verletzte einen Bekannten durch zwei kräftige Fusstritte gegen das Bein (Beinfraktur). Strafzumessung: Einsatzstrafe 6.5 Monate Freiheitsstrafe für die Körperverletzung, erhöht um 1.5 Monate für Verweisungsbruch auf 8 Monate, erhöht wegen Vorstrafe und ausgefällt als bedingte Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) zu einem Strafbefehl.

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