Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 26.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer Auseinandersetzung in einer Sammelgarage biss die Beschuldigte ihren Ex-Partner (mit dem sie ein gemeinsames Kind hat) im Gerangel um einen entwendeten Autoschlüssel mit den Zähnen in die Hand und fügte ihm eine behandlungsbedürftige Fleischwunde zu.

Bemerkungen

Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt.

Zusammenfassung

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB – Notwehrexzess) und übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Im Streit um einen Fahrzeugschlüssel in einer Garage biss die Beschuldigte ihren Ex-Partner in die Hand (Fleischwunde). Zudem verfasste sie ein ehrverletzendes Schreiben an die KESB. Strafzumessung: Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe für die einfache Körperverletzung (strafmildernder Notwehrexzess berücksichtigt), asperiert um 10 Tagessätze für die üble Nachrede auf insgesamt 50 Tagessätze zu Fr. 80.– bedingt (Probezeit 2 Jahre).

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