Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 50 Monate
Vollzug: unbedingt
Um die Herausgabe des Handy-Codes zu erzwingen, sperrte der unter Kokaineinfluss stehende Beschuldigte eine Bekannte in seinem Auto ein, würgte sie bis zur Atemnot und schlug ihr mehrfach mit einem Radmutterschlüssel und einer Parfumflasche gegen Kopf, Nacken und Hände.
Obligatorische Landesverweisung für 9 Jahre angeordnet. Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 10 TS.
Eskalation wegen eines Mobiltelefons: Der Beschuldigte forderte von einer Bekannten unter Vorhalt eines Rüstmessers das Entsperren ihres Handys, fuhr sie im Auto weg, verriegelte die Türen, schlug ihr mit einer Parfumflasche und einem Radmutterschlüssel gegen Gesicht, Kopf, Nacken und Hände und würgte sie bei einem Fluchtversuch am Hals. Zudem Handel mit 118 g Kokaingemisch. Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB). Das Gericht setzte als Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24 Monate Freiheitsstrafe (hypothetische Einsatzstrafe 48 Monate, wegen Versuchs halbiert) und erhöhte die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen (16 Monate) unter Asperation auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten unbedingt. Obligatorische Landesverweisung von 9 Jahren angeordnet.