Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug unter erheblichem Alkoholeinfluss unvermittelt und ohne jedes Motiv mit der Faust wuchtig gegen den Kopf eines ahnungslosen Privatklägers, welcher den Blick abgewendet hatte und keine Abwehrchance besass, und beging im Nachgang weitere Körperverletzungen.
Zusatz "-Hi" zur Unterscheidung von gleichlautender Fall-Nr. des Bezirksgerichts Bülach. Urteil in Abwesenheit gefällt. Obligatorische Landesverweisung für 7 Jahre angeordnet.
Abwesenheitsverfahren (Art. 366 StPO) gegen den Beschuldigten, der sich nach Anklageerhebung unbekannten Aufenthalts nach Deutschland abgemeldet hatte und weder zur Begutachtung noch zur Hauptverhandlung erschien. Dossier 1 (25. Juni 2023, Bushaltestelle Bahnhof L.): Der Beschuldigte versetzte dem ihm unbekannten, unvorbereiteten Privatkläger 1 im Rahmen eines belanglosen Gesprächs unvermittelt, grundlos und mit Wucht einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser unkontrolliert zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf aufschlug; anschliessend trat der Beschuldigte dem am Boden liegenden, wehrlosen Privatkläger 1 einmal in die Bauchgegend. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch eine Kontusion im Mittelgesicht, Platzwunden im Mund, eine Schädelprellung mit Zahnlockerungen sowie eine leichte Hirnerschütterung - keine lebensgefährlichen oder bleibenden Verletzungen. Das Gericht wertete dies als versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Der unerwartete, heftige Faustschlag gegen den Kopf einer schutz- und ahnungslosen Person begründete ein erhebliches Risiko für eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung, welches der Beschuldigte eventualvorsätzlich in Kauf nahm; dass es dabei blieb, sei dem Zufall zu verdanken. Dossier 2/2 (18. Juli 2023, Bus): Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 3 unvermittelt zweimal heftig mit der Faust ins Gesicht (aufgeplatzte, geschwollene Lippe, geschwollener Kiefer) - vollendete einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Unmittelbar danach schlug er dem Privatkläger 2 mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und trat mehrfach gegen dessen Körper; da sich der Privatkläger 2 grösstenteils erfolgreich wehren konnte, blieb es bei einer leichten Schürfung am Kopf - versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), da die Schläge/Tritte gegen den Kopf objektiv geeignet waren, eine über eine Tätlichkeit hinausgehende Verletzung zu verursachen. Strafzumessung: Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung (schwerste Tat) von 48 Monaten (objektive Tatschwere: Heimtücke, Rücksichtslosigkeit, Kopftreffer), reduziert auf 32 Monate wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB; forensisches Gutachten: hyperkinetische Störung, dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Alkoholabhängigkeit) und weiter auf 24 Monate wegen des Versuchs (keine lebensgefährlichen/bleibenden Verletzungen). Asperation mit den Einzelstrafen für die einfache Körperverletzung (4 Monate) und die versuchte einfache Körperverletzung (2 Monate) ergab 30 Monate. Die Täterkomponente erhöhte diese auf 36 Monate: +8 Monate wegen fünf (teilweise einschlägiger) Vorstrafen in Deutschland (Körperverletzungsdelikte, u.a. gefährliche Körperverletzung), abzüglich 2 Monate für ein als wenig glaubhaft eingestuftes teilweises Geständnis samt Entschuldigungen. Mangels günstiger Legalprognose (Unbelehrbarkeit trotz einschlägiger Vorstrafen und Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Deutschland, Entziehen aus dem Verfahren, erhöhtes Rückfallrisiko gemäss Gutachten) wurde die Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollumfänglich unbedingt ausgesprochen; von der beantragten ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) wurde mangels Kooperationsbereitschaft/Eignung abgesehen. Der Beschuldigte, italienischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B, wurde mangels Härtefall (keine Kernfamilie, keine wirtschaftliche Integration, selbst nach Deutschland abgemeldet) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.