Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Während eines Akteneinsichtstermins griff der Beschuldigte unvermittelt die zuständige Staatsanwältin in ihrem Besprechungszimmer an und schlug ihr mehrfach mit voller Wucht mit den Fäusten gegen den Kopf, wobei das Opfer durch glücklichen Zufall nur leichte Weichteilverletzungen erlitt.

Bemerkungen

Kumulativ 30 Tagessätze zu Fr. 30.- Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren angeordnet.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte griff anlässlich einer Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis völlig unvermittelt die leitende Staatsanwältin mit wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf an. Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1/2), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1), versuchter Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286). Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung hypothetisch 30 Monate, erhöht durch Asperation und weitere Delikte auf 45 Monate Freiheitsstrafe unbedingt sowie 30 Tagessätze Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Zudem Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz der Staatsanwältin für 5 Jahre angeordnet.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen