Fall DG200202-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 16.06.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Vorfeld eines Cup-Spiels stampfte der Beschuldigte bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen mit der beschuhten Sohle wuchtig von oben herab gegen den Kopf eines bereits regungslos am Boden liegenden Gegners und trat mit dem Fuss nach.

Bemerkungen

Zusatzstrafe zu Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 9. März 2020. Widerruf bedingter Geldstrafen (70 und 30 TS). Von Landesverweisung zufolge Härtefall abgesehen.

Zusammenfassung

Gewalttätige Konfrontation zwischen FCZ- und GC-Anhängern vor dem Cup-Halbfinale am Turbinenplatz in Zürich. Der Beschuldigte rannte auf ein am Boden liegendes Opfer zu, stampfte ihm mit der Schuhsohle mit voller Wucht von oben gegen den Kopf und trat nach. Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (verbotenes Messer). Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbedingt als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (3 Jahre Freiheitsstrafe) aus. Wegen Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (in der Schweiz aufgewachsen) wurde ausnahmsweise von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

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