Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 14.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Totschlag (Art. 113 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Als der Beschuldigte seiner Ex-Partnerin, ihrem Vater und ihrem Bruder, die trotz Verweigerung des Zutritts gewaltsam in die ehemals gemeinsame Wohnung eingedrungen waren, um Sachen abzuholen, in einem chaotischen Gerangel begegnete, ergriff er in heftiger Gemütsbewegung (Trennungskonflikt, Streit um die gemeinsame Tochter) ein Küchenmesser und stach seiner Ex-Partnerin unvermittelt in die linke Gesichtsseite (durchtrennte Schläfenarterie, akute Lebensgefahr, nur durch rasche Notoperation gerettet); im selben Gerangel verletzte er auch deren Vater mit dem Messer im Hals-/Kopfbereich (oberflächliche, folgenlos verheilte Schnittwunden).

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ex-Partnerin sowie versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von deren Vater an. Nach der Trennung war die Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen, rund einjährigen Tochter weggezogen; am Tattag erschien sie mit Vater und Bruder in der vom Beschuldigten weiterhin allein bewohnten, noch gemeinsamen Wohnung, um Sachen abzuholen, wogegen sich der Beschuldigte wiederholt wehrte. Im dritten Aufeinandertreffen kam es zu einem chaotischen Gerangel im Büro und anschliessend im Treppenhaus, in dessen Verlauf der Beschuldigte ein Küchenmesser ergriff und seiner Ex-Partnerin unvermittelt ins Gesicht stach (Verletzung der Schläfenarterie, Todeseintritt nur durch rasche medizinische Versorgung verhindert) sowie deren Vater im Hals-/Kopfbereich verletzte. Das Gericht verneinte Notwehr(-exzess), da der ursprüngliche Angriff auf den Beschuldigten im Zeitpunkt des Messereinsatzes bereits beendet war. Es qualifizierte die Tat gegenüber der Ex-Partnerin jedoch abweichend von der Anklage als versuchten Totschlag (Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Die monatelange Trennungs- und Sorgerechtsproblematik sowie das eigenmächtige Eindringen der drei Familienangehörigen hätten beim Beschuldigten eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung ausgelöst, in welcher er eventualvorsätzlich handelte. Für den Angriff auf den Vater wurde er der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen, wobei dieselbe entschuldbare Gemütsbewegung strafmildernd berücksichtigt wurde. Strafzumessung: Einsatzstrafe (Totschlag) 54 Monate objektiv, reduziert auf 42 Monate wegen Eventualvorsatzes und weiter unverändert unter Berücksichtigung des Versuchs; Einzelstrafe (schwere KV) 42 Monate objektiv, reduziert auf 27 Monate wegen Eventualvorsatz/Affekt und Versuch; Asperation um 16 Monate auf eine Gesamtstrafe von 58 Monaten. Täterkomponente: keine Vorstrafen, aber auch keine Geständnisreduktion (Beschuldigter bestritt subjektiven Tatbestand); besondere Strafempfindlichkeit wegen massiver Beeinträchtigung des Kontakts zur gemeinsamen Tochter durch Haft und Freiheitsstrafe führte zu einer Reduktion um 8 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar (Strafe über 3 Jahre). Nationalität nicht dokumentiert.

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