Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 13.12.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 28
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: lebenslänglich

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Geplante Tötung zweier Männer aus Habgier: Der Beschuldigte lockte gemeinsam mit Mittätern einen Lastwagenverkäufer sowie einen Bekannten unter Vorwänden in die Falle, überwältigte und fesselte sie mit Waffengewalt, erstickte beide Opfer eigenhändig und verscharrte deren Leichen in Waldgebieten, um Fahrzeuge und Vermögenswerte zu erbeuten.

Zusammenfassung

Sehr umfangreiches Verfahren mit zwei vollendeten Morden und zahlreichen weiteren Delikten. Dossier 1 (Juni 2016): Der Beschuldigte plante mit zwei Mittätern (L._____, M._____), den Lastwagenverkäufer †O._____ unter dem Vorwand einer Probefahrt mittels Schusswaffe zu überwältigen, zu entführen und zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags zu zwingen; anschliessend erstickte er ihn eigenhändig und liess die Leiche in einem Waldstück zurück (Mord, Art. 112 StGB; qualifizierter Raub des Lastwagens, Art. 140 Ziff. 1/3/4 StGB). Dossier 2 (April 2016): Nach demselben Muster lockte er zusammen mit denselben Mittätern †P._____ – von dem er Drogengeld/-schulden einzutreiben suchte – unter einem Vorwand an seinen Wohnort, überwältigte ihn mit einer Waffe, hielt ihn gefesselt über Nacht gefangen (Freiheitsberaubung/Entführung, Art. 183 StGB; versuchte qualifizierte Erpressung, Art. 156 StGB) und erstickte ihn am nächsten Morgen, bevor er die Leiche vergrub (Mord; qualifizierter Raub des BMW; Störung des Totenfriedens, Art. 262 StGB). Beide Tötungen erfolgten direktvorsätzlich aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven; besondere Skrupellosigkeit und teilweise besondere Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) wurden bejaht, eine bandenmässige Qualifikation dagegen nicht. Daneben wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen (mehrfachen, teils versuchten) gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, falscher Anschuldigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (diverse weitere Vermögensdelikte zulasten mehrerer Privatkläger/Firmen). In der Schweiz geboren und aufgewachsen, keine relevanten Vorstrafen, keine Reue (prozesstaktische 'Geständnisse' ohne Substanz). Sanktion: lebenslängliche Freiheitsstrafe (unbedingt); keine Verwahrung angeordnet. Die Taten datieren von vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB (1.10.2016), weshalb keine Landesverweisung zur Diskussion stand.

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