Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 108 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte drang nachts zwecks Diebstahls in das Zimmer einer ihm unbekannten Frau ein; als diese erwachte, würgte er sie massiv und hielt ihr Mund und Nase zu (konkrete Lebensgefahr durch Ersticken), bis sich das Opfer durch einen gezielten Biss befreien konnte.
WICHTIG: Trotz Bezeichnung 'versuchter Mord' im Rubrum wurde NICHT wegen Mordes, sondern wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt – das Gericht verneinte die Mordqualifikation ausdrücklich. hauptdelikt daher als 'vorsätzliche Tötung' erfasst, nicht 'Mord'. Vorstrafe vom Gericht selbst als 'teilweise einschlägig' bezeichnet; vorbestraft_einschlaegig entsprechend auf True gesetzt – ggf. Ermessensfrage. Geschäfts-Nr. laut Rubrum 'DG230125-L'; hier ohne Suffix erfasst (Konsistenz mit übrigen Einträgen).
Die Anklage warf dem Beschuldigten versuchten Mord vor: Er drang am 11. Oktober 2022 (Dossier 1) sowie bereits am 12. Juli 2022 (Dossier 2, andere Bewohnerin desselben Zimmers) zwecks Diebstahls in ein Zimmer an der I._____-strasse in Zürich ein. Als die schlafende Privatklägerin 1 erwachte, würgte er sie und hielt ihr Mund und Nase zu, wodurch eine konkrete Lebensgefahr entstand; nur durch massive Gegenwehr (Biss) konnte sie sich befreien. Das Gericht verneinte jedoch die für einen Mord erforderliche besondere Skrupellosigkeit und sprach den Beschuldigten stattdessen der versuchten vorsätzlichen Tötung (eventualvorsätzlich, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Vom Vorwurf des (mehrfachen, teils qualifizierten) Raubes in beiden Dossiers wurde er vollumfänglich freigesprochen. Für den Vorfall vom 12. Juli 2022 (Dossier 2, andere Privatklägerin) erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Der aus Eritrea stammende Beschuldigte war einschlägig vorbestraft (versuchte Nötigung zu einer sexuellen Beziehung, Urteil Bezirksgericht Zürich Juni 2022) und delinquierte während laufender Probezeit; die bedingte Vorstrafe wurde widerrufen. Volle Schuldfähigkeit; kaum Geständnis- oder Reuewirkung. Sanktion: Freiheitsstrafe von 9 Jahren (unbedingt) sowie Busse von Fr. 800.–; ambulante Massnahme (deliktorientierte gewaltpräventive Therapie); Landesverweisung für 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).