Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 11.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: Schusswaffe
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 240 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Aus Rache für eine Scheidungseinreichung und zur Wiederherstellung der «Familienehre» reiste der Beschuldigte mit einem Revolver an, passte die Ehefrau seines Enkels in ihrer Wohnung ab und tötete sie vor den Augen ihres 19 Monate alten Kleinkinds mit sechs gezielten Schüssen (darunter drei Kopfschüsse und ein Fangschuss am Boden).

Bemerkungen

Opfer war die Ehefrau des Enkels des Beschuldigten (Urschwiegertochter) – als Familienangehörige klassifiziert.

Zusammenfassung

Der 1944 in Serbien geborene, hochbetagte Beschuldigte reiste mit einem geladenen Revolver aus Serbien in die Schweiz, um seine Urschwiegertochter †P._____ (Ehefrau seines Enkels E._____) zu erschiessen. Motiv war Rache dafür, dass sie gegen ihren Ehemann Strafanzeige erstattet und die Scheidung eingereicht hatte, sowie die Wiederherstellung der 'Familienehre'. Er suchte sie unter einem Vorwand in ihrer Wohnung auf und gab ihr aus nächster Nähe sechs Schüsse (drei Kopfschüsse, u.a. ein gezielter Fangschuss, während sie bereits am Boden lag), obwohl bereits der zweite Schuss tödlich gewesen wäre; ihre 19 Monate alte Tochter (Urenkelin des Beschuldigten) befand sich unmittelbar daneben (Mord, Art. 112 StGB). Er bestritt eine Tötungsabsicht und berief sich auf Notwehr, was das Gericht nach Würdigung dreier wechselnder Notwehrversionen sowie der rechtsmedizinischen Befunde verwarf. Der Beschuldigte wurde zudem des Betrugs zum Nachteil einer Ausgleichskasse (unrechtmässiger EL-Bezug mittels gefälschtem Mietvertrag/Wohnsitzbestätigung trotz Lebensmittelpunkt in Serbien) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (unbefugte Einfuhr/Besitz des Revolvers) schuldig gesprochen. Er ist nicht vorbestraft; volle Schuldfähigkeit, kein Geständnis, keine Reue. Sanktion: Freiheitsstrafe von 20 Jahren (unbedingt); Landesverweisung für 15 Jahre mit SIS-Ausschreibung (Art. 66a StGB).

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