Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 13.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 8
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 216 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Auf einem Feldweg vergewaltigte der Beschuldigte eine Passantin unter Würgen und Messerbedrohung; um sie als Zeugin zu eliminieren, sprang er anschliessend rund zehnmal mit vollem Körpergewicht auf die wehrlos am Boden liegende Frau und liess sie im Glauben, sie sei tot, mit lebensgefährlichen Verletzungen zurück.

Bemerkungen

Nationalität nicht explizit im Urteil genannt; aus Fehlen jeglicher Landesverweisungs-Erwägung trotz Katalogtat (Mord) und rein Schweiz-bezogener Biografie als Schweizer klassifiziert. Bitte bei Bedarf verifizieren.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte überraschte die Privatklägerin 1 am 30. Oktober 2022 auf einem Feldweg, vergewaltigte sie (qualifizierte Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, Art. 189/190 aStGB, unter Würgen und Zuhalten von Mund/Nase mit einem mitgeführten Tranchiermesser in Reichweite) und brachte sie dadurch bereits in akute Lebensgefahr (Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB). Um sie als Tatzeugin zu beseitigen, sprang er anschliessend rund zehnmal mit vollem Körpergewicht auf die am Boden liegende, wehrlose Frau und liess sie schwerverletzt zurück, weil er sie für tot hielt (versuchter Mord, Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; direkter Vorsatz, besondere Skrupellosigkeit). Das Opfer überlebte nur dank rascher medizinischer Versorgung und starb rund 10 Monate später an einer Lungenentzündung; ein Kausalzusammenhang zur Tat konnte nicht nachgewiesen werden, weshalb es beim Vorwurf des versuchten (nicht vollendeten) Mordes blieb. Weiter schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Kokain), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG. Das Gericht attestierte eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Kokain-/Alkoholintoxikation) und würdigte das frühe Teilgeständnis leicht strafmindernd. Sanktion: Freiheitsstrafe von 18 Jahren (unbedingt), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 500.–; zudem ambulante Massnahme (Art. 63 StGB). Keine Landesverweisung thematisiert trotz Katalogtat, was zusammen mit der durchgehend Schweiz-bezogenen Biografie für eine Schweizer Staatsangehörigkeit spricht (nicht explizit im Urteil genannt).

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