Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Am 4. November 2022 beteiligte sich der Beschuldigte in einer Tiefgarage in Bremgarten an einer von zwei Kollegen begonnenen tätlichen Auseinandersetzung zu dritt gegen einen ihm aus der Schulzeit bekannten jungen Mann und schlug diesem mit einem mitgeführten Holzstock mehrfach auf den Kopf (Kopfplatzwunde, multiple Weichteilschwellungen und Hämatome im Gesicht sowie an den Armen).
Vorinstanzliches Urteil (Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, 30. April 2024): Der Beschuldigte wurde des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. SACHVERHALT: Am 4. November 2022 lockte B._____ den Privatkläger G._____, der mit ihm unter vier Augen sprechen wollte, unter einem Vorwand in eine Tiefgarage in Bremgarten. Dorthin folgten ihm auch C._____ und - mit einem zuvor aus einem Fahrzeug behändigten Holzstock ausgestattet - der Beschuldigte. Nachdem C._____ G._____ von hinten angeschubst hatte, schlugen B._____ und C._____ mit Fäusten auf ihn ein, während der Beschuldigte mehrfach mit dem Stock auf dessen Kopf einschlug; als G._____ zu fliehen versuchte, wurde er festgehalten und zu Boden gebracht, wo alle drei weiter auf ihn einschlugen, bis sie schliesslich flüchteten. G._____ erlitt dabei u.a. eine Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf (mit Durchtrennung der Kopfschwarte), diverse Weichteilschwellungen und Hämatome im Gesicht sowie an beiden Armen. B._____ und C._____ wurden separat rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt; das Verfahren gegen G._____ selbst wurde eingestellt, da er sich nur verteidigt hatte (Art. 133 Abs. 2 StGB). STRAFZUMESSUNG - Begründung: Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer eingestuft angesichts der zahlenmässigen und körperlichen Unterlegenheit des Opfers sowie des Einsatzes eines gefährlichen Gegenstands (Schläger/Stock), den sich der Beschuldigte vorgängig gezielt beschafft hatte (Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe). Die Täterkomponente (straferhöhend: kurz zuvor an einem weiteren Raufhandel beteiligt gewesen [10. September 2022] und während des laufenden hiesigen Verfahrens erneut straffällig geworden [SVG-Widerhandlungen April 2023], keine Einsicht/Reue mangels Geständnis) hätte für sich eine leichte Erhöhung gerechtfertigt. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, blieb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollzogen bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. RECHTSMITTELVERFAHREN (Obergericht Aargau, SST.2024.213, 4. September 2025): Der Beschuldigte bestritt mit Berufung seine Beteiligung am Raufhandel vollständig und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Das Obergericht würdigte die Aussagen des Opfers sowie zweier neutraler Zeugen (welche die Beteiligung des Beschuldigten und den Einsatz eines Stocks bestätigten) als glaubhaft, während es die entlastenden Aussagen des Beschuldigten sowie der ihn deckenden Mitbeteiligten B._____, C._____ und eines Alibizeugen als unglaubhaft bzw. abgesprochen einstufte (u.a. gestützt auf eine belastende Chat-Nachricht von B._____). Es bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich und wies die Berufung im Schuld- und Strafpunkt ab; die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung an den Privatkläger wurde von Amtes wegen aufgehoben, da der Tatbestand des Raufhandels als abstraktes Gefährdungsdelikt keine Persönlichkeitsverletzung des konkreten Opfers voraussetzt. Für die Datenbank massgebend bleiben die vorinstanzlichen Werte (8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre).