Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: bedingt
Am 13. Mai 2018 schloss sich der Beschuldigte vor einem McDonald's-Restaurant dem von seinem jüngeren Bruder begonnenen tätlichen Angriff einer fünfköpfigen Gruppe auf drei ihm unbekannte junge Männer an und schlug dabei sowohl auf den bereits bewusstlos am Boden liegenden Erstgeschädigten als auch auf einen der beiden helfend eingreifenden weiteren Geschädigten ein (Hirnerschütterung und bleibende Narbe, Thoraxtrauma, Rippen- und Weichteilprellungen bei den drei Geschädigten).
Vorinstanzliches Urteil (a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, 23. November 2021): Der Beschuldigte wurde des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig gesprochen. SACHVERHALT: In der Nacht auf den 13. Mai 2018 kam es vor einem McDonald's-Restaurant zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einer fünfköpfigen Gruppe (darunter der Beschuldigte und sein jüngerer, separat jugendstrafrechtlich verfolgter Bruder) und drei ihnen unbekannten jungen Männern, ausgelöst durch eine als Provokation aufgefasste Bemerkung zur Sprache. Draussen schlug der Bruder des Beschuldigten den Erstgeschädigten unvermittelt zu Boden, worauf sich der Beschuldigte mit Faustschlägen gegen den bewusstlosen Erstgeschädigten sowie gegen einen der beiden zu Hilfe eilenden weiteren Geschädigten an der Schlägerei beteiligte. Die drei Geschädigten erlitten dabei allesamt (unbestritten gebliebene) einfache Körperverletzungen: der Erstgeschädigte eine Hirnerschütterung sowie eine bleibende, ca. 7 mm lange Narbe unterhalb des rechten Auges, der Drittgeschädigte ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenkontusion, eine Ellbogen- und eine Schulterkontusion sowie eine Contusio capitis (eine Woche 100% arbeitsunfähig), der Zweitgeschädigte Rippen- und Weichteilprellungen mit vierwöchigen Kopf-/Ohrenschmerzen. STRAFZUMESSUNG - Begründung: Tatverschulden als leicht, im mittleren bis oberen Bereich eingestuft (Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe) angesichts der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer (5 gegen 3), des Umstands, dass alle drei Opfer verletzt wurden, sowie dass der Beschuldigte auch auf den bereits bewusstlosen Erstgeschädigten einschlug; strafmindernd wirkte, dass er seinen Bruder zunächst noch zurückgehalten hatte. Die Täterkomponente (straferhöhend: Vorleben mit zwei Vorstrafen [Gewalt/Drohung gg. Beamte bzw. grobe SVG-Verletzung], Tatbegehung während laufender Probezeiten, kurz danach erneute schwerere Gewaltdelikte in den Kantonen Tessin und Bern verübt; strafmindernd: jugendliches Alter von 19 Jahren zur Tatzeit) führte zu einer Straferhöhung auf 14 Monate. Wegen einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (überlange Verfahrensdauer bei Staatsanwaltschaft und Vorinstanz) wurde die hypothetische Strafe auf 12 Monate reduziert. Da die Tat gegenüber zwei später ergangenen Urteilen (Tessin, Bern-Mittelland) als retrospektive Konkurrenz zu beurteilen war, wäre rechnerisch eine Zusatzstrafe von 4½ Monaten resultiert; aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte) blieb es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 110 Tagen, bedingt vollzogen bei einer Probezeit von drei Jahren. RECHTSMITTELVERFAHREN (Obergericht Solothurn, STBER.2022.86, 30. Oktober 2023): Der Beschuldigte beantragte mit Berufung einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs sowie die Abweisung der Zivilklagen. Das Obergericht bestätigte nach eigener Beweiswürdigung (gestützt insbesondere auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen eines neutralen Zeugen) den Schuldspruch vollumfänglich und wies die Berufung im Schuldpunkt vollständig ab. Es bestätigte auch die erstinstanzliche Strafe von 110 Tagen Freiheitsstrafe bedingt (Verschlechterungsverbot) sowie die zugesprochenen Genugtuungen und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots; einzig eine untergeordnete Korrektur bei der Berechnung des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen Verteidigers wurde vorgenommen. Für die Datenbank massgebend bleiben die vorinstanzlichen Werte (110 Tage = gerundet 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre).