Fall PE21.008712

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 08.05.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 40

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als seine langjährige Freundin trotz Aufforderung nicht aus seiner Wohnung gehen wollte, packte sie der Beschuldigte, warf sie gegen einen Tisch und eine Wand und trat ihr in den Bauch, um sie hinauszudrängen; dabei erlitt sie zahlreiche Hämatome und Hautabschürfungen am ganzen Körper.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner langjährigen Freundin schuldig gesprochen. Im Rahmen eines Streits, bei dem sie sich weigerte, seine Wohnung zu verlassen, packte er sie, warf sie zu Boden, schlug ihr, packte sie an der Kleidung und warf sie gegen einen Tisch und eine Wand, bevor er ihr, als sie die Polizei gerufen hatte, einen Tritt in den Bauch versetzte, um sie hinauszudrängen; es kam zu einem gegenseitigen Schlagabtausch. Ärztlich dokumentiert wurden zahlreiche leichte Hautabschürfungen und Hämatome an Kopf, Rücken sowie beiden Armen und Beinen. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.- aus, mangels Vorstrafen bei neutraler Täterkomponente, aber unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit der Gewalt in der Beziehung als leicht mildernd. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren Notwehr geltend, da die Geschädigte gegen seinen Willen in seiner Wohnung verblieben sei; das Kantonsgericht bejahte zwar einen gewissen Notwehrexzess, erachtete diesen aber angesichts der Vielzahl und Verteilung der Verletzungen als nicht entschuldbar und daher allenfalls geringfügig strafmindernd, was bereits in der milden erstinstanzlichen Strafe abgegolten sei; es bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich und wies die Berufung ab.

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