Fall PE23.002040

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 01.11.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer nächtlichen Auseinandersetzung um Nichtigkeiten stiess der Beschuldigte einen ihm aus einem Geschäftsstreit bekannten Mann zu Boden, warf sich auf ihn und biss ihm den Ringfinger bis zur Nagelbasis blutig durch, was eine Operation erforderlich machte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Bekannten schuldig gesprochen, mit dem er einen geschäftlichen Streit (u.a. eine Schuld von CHF 800.-) hatte. Bei einer nächtlichen, aus Nichtigkeiten entstandenen Auseinandersetzung stiess der Beschuldigte den Geschädigten mit beiden Händen heftig vor die Brust, sodass dieser rückwärts zu Boden fiel und sich am Hinterkopf verletzte; der Beschuldigte warf sich anschliessend auf ihn und biss ihm den rechten Ringfinger bis zur Nagelbasis blutig durch, worauf sich der Geschädigte mit Faustschlägen befreite. Die abgetrennte Fingerkuppe musste operativ versorgt werden; zudem erlitt der Geschädigte eine offene Kopfplatzwunde, Hämatome an den Wangenknochen und Kratzspuren an der Schläfe. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.- sowie eine Verbindungsbusse von CHF 900.- aus, gestützt auf ein mittleres Verschulden bei einer einzigen, sachfremden Vorstrafe (illegale Einreise). Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren Notwehr geltend (er habe sich aus einem Würgegriff befreien wollen); das Kantonsgericht erachtete diese Version als mit seinen widersprüchlichen früheren Aussagen unvereinbar und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.

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