Fall PE16.021881

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 04.10.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als der stark alkoholisierte Stammgast sich weigerte, die Bar zu verlassen, schlug ihm der Bar-Geschäftsführer mehrfach auf den Hinterkopf und liess ihn anschliessend von einem Begleiter im Treppenhaus und vor dem Lokal zusammenschlagen und -treten, was eine Rippenfraktur und eine Bindehautblutung zur Folge hatte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, Geschäftsführer einer Bar, wurde erstinstanzlich als Mittäter wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines langjährigen Stammgastes schuldig gesprochen; vom Vorwurf der Nötigung wurde er freigesprochen. Als der alkoholisierte Geschädigte sich weigerte, das rauchend besuchte Lokal bei Betriebsschluss zu verlassen, schlug ihm der Beschuldigte mehrfach auf den Hinterkopf und führte ihn Richtung Treppenhaus zum Ausgang; dort schlug und trat ihn ein Begleiter des Beschuldigten mehrfach am Kopf und am übrigen Körper, bevor er ihn nach draussen brachte. Als der Geschädigte mit einem metallenen Glaserzirkel zurückkehrte, wurde er vom Begleiter erneut geschlagen und hinausbefördert. Ärztlich dokumentiert wurden eine Fraktur des hinteren Rippenbogens der 2. Rippe rechts, eine rechtsseitige Bindehautblutung, beidseitige Hautabschürfungen an den Armen sowie eine biologische Nierenprellung; der Geschädigte wurde hospitalisiert und war fünf Tage arbeitsunfähig. Das Bezirksgericht sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten aus, gestützt auf ein schweres Verschulden (Ausnutzen der Wehrlosigkeit eines alkoholisierten, körperlich unterlegenen langjährigen Bekannten, gemeinsames Vorgehen mit dem Mittäter) sowie ein umfangreiches, einschlägiges Vorstrafenregister (u.a. Tätlichkeiten 2014) bei völlig fehlender Einsicht. Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, den Geschädigten verletzt zu haben; das Kantonsgericht erachtete dessen im Kern konstante Aussagen, gestützt durch die ärztlichen Befunde, als glaubhaft und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.

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