Fall AARP/199/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 02.09.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 40

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei der Übergabe der gemeinsamen Tochter verdrehte der Beschuldigte seiner Ex-Partnerin den Daumen, um sie am Öffnen des Kindersitzgurtes zu hindern, und riss sie kurz darauf am Kragen über eine 1,2 Meter hohe Gartenmauer, wodurch sie sich an den Beinen mehrfach verletzte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin schuldig gesprochen, mit der er drei Wochen zuvor eine gemeinsame neun Monate alte Tochter gehabt hatte. Bei der Übergabe des Kindes verdrehte er ihren Daumen, um sie daran zu hindern, den Sicherheitsgurt des Kindersitzes zu lösen (Daumenprellung und -verstauchung), und riss sie kurz darauf, als sie den Kindersitz entgegennehmen wollte, am Kragen ihrer Jacke zu sich, wodurch sie über die 1,2 Meter hohe Gartenmauer der elterlichen Liegenschaft geschleudert wurde. Ärztlich dokumentiert wurden neben der Daumenverletzung eine Prellung des rechten Fusses mit tiefem Hämatom und Hautverletzung sowie mehrere Hautabschürfungen und Risswunden an beiden Beinen. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.- aus, mangels Vorstrafen bei neutraler Täterkomponente; ein weiterer, älterer Vorwurf (Tätlichkeiten) wurde als verjährt eingestellt, ein Nötigungsvorwurf führte zum Freispruch. Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, seine Ex-Partnerin über die Mauer gezogen zu haben, und machte geltend, sie habe sich beim eigenmächtigen Übersteigen der Mauer selbst verletzt; das Kantonsgericht erachtete ihre konstanten, durch Arztzeugnis, Fotos und Zeugenaussagen gestützten Angaben als glaubhafter und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.

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