Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 1 Monate
Vollzug: unbedingt
Aus Rachsucht wegen eines vorbestehenden Konflikts schlug der Beschuldigte einem Mithäftling beim Rückweg vom Hofgang mehrfach mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser ein Hämatom am Auge sowie mehrere Hautabschürfungen an Unterarm und Hand erlitt.
Der Beschuldigte geriet beim Rückweg vom Hofgang in der Strafanstalt mit einem Mithäftling in Streit, nachdem dieser ihn respektlos unterbrochen hatte; er schlug dem Geschädigten unvermittelt mehrfach mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser ihn bis zum Eintreffen des Aufsichtspersonals am Boden festhielt. Ärztlich dokumentiert wurden eine Augenprellung sowie mehrere Hautabschürfungen an Unterarm, Handgelenk und Hand des Geschädigten. Das Bezirksgericht hatte erstinstanzlich beide Beteiligten wegen Tätlichkeiten zu Bussen von je CHF 300.- verurteilt (Notwehr beidseitig verneint). Auf Berufung des Geschädigten stellte das Kantonsgericht fest, dass dessen Verletzungen die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreichten, dass der Beschuldigte aus Rache handelte und der Geschädigte sich rechtmässig verteidigt hatte; es sprach den Geschädigten vollumfänglich frei und verurteilte den Beschuldigten neu wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (1 Monat). Diese wurde als vollständig zusatzstrafenweise zu einer Verurteilung des Tribunal correctionnel vom 25. Juli 2024 (u.a. Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte) ausgesprochen, gestützt auf fehlende Einsicht und wiederholte Disziplinarstrafen in der Anstalt.