Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Nach monatelangen Spannungen wegen der Hunde beider Frauen im Hundeauslaufgebiet ohrfeigte die Beschuldigte eine andere Hundehalterin, riss sie an den Haaren zu Boden und trat ihr in die Beine, bis diese sich mit der Hundeleine wehren konnte.
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil einer anderen Hundehalterin schuldig gesprochen, mit der sie sich seit über einem Jahr wegen des Verhaltens ihres Hundes im Streit befand. Nachdem die Geschädigte den Hund der Beschuldigten mit einer Handbewegung weggescheucht hatte, konfrontierte die Beschuldigte sie, beschimpfte sie und ohrfeigte sie, riss sie an den Haaren zu Boden und trat ihr in die Beine, bis eine Joggerin die beiden Frauen trennte; die Geschädigte hatte sich mit der Hundeleine gewehrt (wofür sie selbst freigesprochen wurde, da Notwehr). Ärztlich dokumentiert wurden eine schmerzhaft eingeschränkte Kopfdrehung, eine Markierung am Kinn, Kopfhautschmerzen sowie Hämatome an Schienbein und Knie; die Geschädigte war 13 Tage zu 100% arbeitsunfähig und benötigte Physiotherapie. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus, mangels Vorstrafen bei neutraler Täterkomponente. Die Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, die Auseinandersetzung begonnen zu haben, und berief sich auf Notwehr; das Kantonsgericht erachtete die Aussagen der Geschädigten und der einzigen Augenzeugin als glaubwürdiger und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.